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Grundsteuer berechnen: Grundsteuerwert, Messzahl und Hebesatz

Naira Fink Naira Fink Aktualisiert am 13 Min. Lesezeit 114 Aufrufe
Luftaufnahme einer Wohnsiedlung mit Einfamilienhäusern und Straße
Foto: CHUTTERSNAP / Unsplash

Die Grundsteuer wird seit 1. Januar 2025 nach der Formel Grundsteuerwert × Steuermesszahl × kommunaler Hebesatz berechnet.

Die kurze Antwort

Die Grundsteuer wird seit 1. Januar 2025 nach der Formel Grundsteuerwert × Steuermesszahl × kommunaler Hebesatz berechnet. Den Grundsteuerwert stellt das Finanzamt fest – je nach Bundesland nach dem Bundesmodell oder einem abweichenden Landesmodell. Die Steuermesszahl beträgt im Bundesmodell für Wohngrundstücke 0,31 Promille, für Nichtwohngrundstücke 0,34 Promille. Den Hebesatz legt jede Gemeinde selbst fest. Bei einem Grundsteuerwert von 300.000 Euro, 0,31 Promille Messzahl und 500 % Hebesatz ergibt sich eine jährliche Grundsteuer von 465 Euro. Die tatsächliche Belastung hängt damit stark vom Wohnort ab.

Das Wichtigste in Kürze: Die Grundsteuer ergibt sich seit 2025 aus drei Faktoren: dem vom Finanzamt festgestellten Grundsteuerwert, der gesetzlichen Steuermesszahl und dem kommunalen Hebesatz. Wer alle drei Größen kennt, kann seine Jahresbelastung exakt berechnen.

Für wen ist dieser Ratgeber? Immobilienkäufer, Eigentümer und Vermieter, die ihre laufenden Nebenkosten nach der Grundsteuerreform 2025 korrekt einschätzen und vergleichen möchten.

Wie funktioniert die Grundsteuer ab 2025?

Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer in Deutschland nach einer einheitlich reformierten Formel berechnet. Sie besteht aus drei aufeinanderfolgenden Schritten:

  1. Grundsteuerwert – ermittelt das Finanzamt anhand gesetzlicher Bewertungsmodelle
  2. Steuermesszahl – ein gesetzlich festgelegter Prozentsatz, der den Messbetrag ergibt
  3. Hebesatz – ein kommunaler Multiplikator, den jede Gemeinde selbst festsetzt

Das Ergebnis lautet: Grundsteuerwert × Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag. Dieser Messbetrag wird anschließend mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert, um die tatsächlich fällige Jahressteuer zu erhalten.

Nicht alle Bundesländer wenden dasselbe Bewertungsmodell an. Im sogenannten Bundesmodell – das die Mehrheit der Länder übernommen hat – gelten folgende Steuermesszahlen:

Grundstücksart Steuermesszahl (Bundesmodell)
Wohngrundstücke (Ein-/Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum) 0,31 Promille (0,031 %)
Nichtwohngrundstücke (Regelfall) 0,34 Promille (0,034 %)

Einige Länder – darunter Bayern und Hamburg – nutzen abweichende Landesmodelle, die etwa auf Grundstücks- und Gebäudeflächen oder sogenannten Äquivalenzbeträgen basieren. Eigentümer sollten daher prüfen, welches Modell in ihrem Bundesland gilt.

Zwei konkrete Rechenbeispiele verdeutlichen, wie stark der Hebesatz die Belastung beeinflusst:

  • Grundsteuerwert 300.000 € × 0,00031 × 500 % Hebesatz = 465 € Jahressteuer
  • Grundsteuerwert 440.000 € × 0,00031 × 800 % Hebesatz = 1.091,20 € Jahressteuer

Da Gemeinden ihren Hebesatz frei festlegen, kann dieselbe Immobilie je nach Wohnort erheblich unterschiedlich besteuert werden – selbst bei identischem Grundsteuerwert und identischer Nutzungsart. Die Reform bildet wertabhängige Unterschiede neu ab, bedeutet aber nicht automatisch eine höhere oder niedrigere Belastung für jeden Eigentümer: Entscheidend sind der neu festgestellte Wert, die Nutzung, das geltende Landesmodell und der kommunale Hebesatz. Wer seinen Bescheid für fehlerhaft hält, sollte die Möglichkeit eines Einspruchs gegen den Grundsteuerbescheid prüfen.

Die nächste allgemeine Neubewertung aller Grundstücke ist nach aktuellem Stand für 2031 vorgesehen; der Bewertungszeitraum beträgt damit grundsätzlich sieben Jahre.

Was ist der Grundsteuerwert und wer ermittelt ihn?

Der Grundsteuerwert ist die erste und entscheidende Rechengröße in der Formel zur Grundsteuerberechnung, die seit dem 1. Januar 2025 gilt: Grundsteuerwert × Steuermesszahl × kommunaler Hebesatz. Ermittelt wird er ausschließlich vom zuständigen Finanzamt – nicht von der Gemeinde, nicht vom Eigentümer. Die Grundlage bildet eine gesetzlich festgelegte Bewertungsmethode, die je nach Bundesland unterschiedlich ausfällt.

Deutschland ist nach der Grundsteuerreform kein einheitlicher Bewertungsraum mehr. Folgende Modelle kommen zum Einsatz:

  • Bundesmodell (u. a. Berlin, Brandenburg, NRW, Schleswig-Holstein): wertabhängige Bewertung anhand von Bodenrichtwert, Grundstücksfläche, Gebäudeart, Nettokaltmiete und Restnutzungsdauer.
  • Flächenmodell (Bayern): Bewertung allein nach Grundstücks- und Wohnfläche, unabhängig vom Marktwert.
  • Äquivalenzbetragsmodell (Hamburg, Niedersachsen, Hessen u. a.): pauschale Beträge je Quadratmeter Fläche – ebenfalls wertunabhängig.

In welchem Modell Ihre Immobilie bewertet wird, hängt allein vom Bundesland ab, in dem das Grundstück liegt. Eigentümer können das angewandte Modell dem Grundsteuerwertbescheid entnehmen, den das Finanzamt im Zuge der Hauptfeststellung verschickt hat. Wer diesen Bescheid noch nicht erhalten hat oder Fehler vermutet, sollte ihn aktiv beim Finanzamt anfordern – denn der Bescheid ist Grundlage aller weiteren Berechnungsschritte und kann separat angefochten werden. Informationen dazu finden Sie im Ratgeber Einspruch gegen Grundsteuerbescheid: So gehen Sie vor.

Der festgestellte Grundsteuerwert gilt zunächst bis zur nächsten allgemeinen Neubewertung, die nach aktuellem Stand für 2031 vorgesehen ist – der Bewertungszeitraum beträgt damit sieben Jahre. Bis dahin bleibt der Wert grundsätzlich unverändert, es sei denn, es treten wertrelevante Änderungen am Grundstück oder Gebäude auf, etwa ein Anbau oder ein Abriss, die eine Fortschreibung auslösen. Eigentümer sind verpflichtet, solche Änderungen dem Finanzamt zu melden.

Bundesmodell oder Landesmodell: Was gilt wo?

Deutschland hat im Rahmen der Grundsteuerreform keinen einheitlichen Weg eingeschlagen. Zwar gilt das sogenannte Bundesmodell als Grundregel – doch das Grundgesetz erlaubt den Ländern, davon abzuweichen. Mehrere Bundesländer haben von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und eigene Landesmodelle eingeführt, die sich in Bewertungsgrundlagen und Messzahlen teils erheblich unterscheiden.

Die folgende Übersicht zeigt, welche Länder das Bundesmodell übernommen haben und welche eigene Wege gehen:

Modell Bundesländer Bewertungsgrundlage
Bundesmodell Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen Bodenrichtwert, Nettokaltmiete, Gebäudeart, Alter
Flächenmodell Bayern Grundstücks- und Gebäudefläche, feste Äquivalenzbeträge
Modifiziertes Bundesmodell Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen, Hamburg, Niedersachsen, Saarland Teils abweichende Messzahlen oder vereinfachte Wertermittlung

Für Eigentümer ist diese Unterscheidung praktisch relevant: Im Bundesmodell fließen Bodenrichtwert, statistisch ermittelte Nettokaltmieten, Gebäudeart und Baujahr in den Grundsteuerwert ein – das Ergebnis ist wertabhängig. Im Flächenmodell Bayerns hingegen zählen ausschließlich Grundstücks- und Gebäudeflächen multipliziert mit festen Äquivalenzbeträgen; Marktwerte spielen keine Rolle. Das führt dazu, dass eine großflächige Immobilie in einer strukturschwachen Region dort ähnlich belastet werden kann wie ein vergleichbares Objekt in einer teuren Lage.

Wer seinen Grundsteuerbescheid erhält, sollte deshalb zunächst prüfen, welches Modell im eigenen Bundesland gilt. Weicht der festgestellte Wert oder die angewandte Messzahl von den Erwartungen ab, lohnt sich ein genauer Blick auf die Bescheidbegründung. Bei Fehlern oder Unklarheiten erklärt der Ratgeber Einspruch gegen Grundsteuerbescheid: So gehen Sie vor, welche Schritte und Fristen gelten.

Unabhängig vom Modell gilt: Die endgültige Steuerhöhe ergibt sich erst durch den kommunalen Hebesatz – und der variiert selbst innerhalb eines Bundeslandes erheblich.

Welche Steuermesszahl gilt für mein Grundstück?

Die Steuermesszahl ist der zweite Rechenschritt bei der Grundsteuer: Sie wandelt den vom Finanzamt ermittelten Grundsteuerwert in den sogenannten Grundsteuermessbetrag um. Im Bundesmodell, das seit dem 1. Januar 2025 in den meisten Bundesländern gilt, sind zwei Grundwerte gesetzlich festgelegt:

Grundstücksart Steuermesszahl (Bundesmodell)
Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum) 0,31 Promille (0,031 %)
Nichtwohngrundstücke (Gewerbe, gemischt genutzte Objekte u. a.) 0,34 Promille (0,034 %)

Für bestimmte Nutzungsarten gelten abweichende Messzahlen – etwa für Grundstücke mit gefördertem Wohnungsbau oder denkmalgeschützte Immobilien. Wer sich unsicher ist, welche Kategorie für sein Objekt zutrifft, sollte den Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts genau prüfen: Die dort ausgewiesene Nutzungsart bestimmt unmittelbar, welche Messzahl angewendet wird.

Praktisches Rechenbeispiel: Ein Einfamilienhaus mit einem Grundsteuerwert von 300.000 Euro fällt unter die Messzahl 0,31 Promille. Der Messbetrag beträgt dann 93 Euro (300.000 × 0,00031). Multipliziert mit einem kommunalen Hebesatz von 500 % ergibt sich eine jährliche Grundsteuer von 465 Euro. Bei einem Grundsteuerwert von 440.000 Euro und einem Hebesatz von 800 % steigt die Jahressteuer bereits auf 1.091,20 Euro – obwohl die Messzahl identisch bleibt.

Wichtig: Nicht alle Bundesländer wenden das Bundesmodell an. Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben eigene Landesmodelle mit abweichenden Berechnungsgrundlagen und teils anderen Messzahlen. Eigentümer in diesen Ländern sollten die spezifischen Landesregelungen prüfen, bevor sie eigene Berechnungen anstellen.

  • Wohnnutzung bestätigen: Prüfen Sie im Bescheid, ob Ihr Objekt korrekt als Wohngrundstück eingestuft ist – das spart gegenüber der Nichtwohn-Messzahl rund 9 % Messbetrag.
  • Sondertatbestände prüfen: Denkmalschutz oder Sozialbindung können die Messzahl reduzieren – lassen Sie das ggf. vom Steuerberater klären.
  • Fehler nicht hinnehmen: Ist die Nutzungsart falsch ausgewiesen, lohnt ein Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid innerhalb der Einspruchsfrist.

Wie berechnet man den Grundsteuermessbetrag?

Der Grundsteuermessbetrag ist die entscheidende Rechengröße zwischen dem vom Finanzamt festgestellten Grundsteuerwert und der endgültigen Steuerzahlung an die Gemeinde. Er ergibt sich aus der Multiplikation von Grundsteuerwert und Steuermesszahl – erst danach wird der kommunale Hebesatz angewendet.

Die Formel lautet: Grundsteuerwert × Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag. Dieser Messbetrag × Hebesatz = jährliche Grundsteuer.

Im Bundesmodell, das seit dem 1. Januar 2025 gilt, sind folgende Steuermesszahlen maßgeblich:

Grundstücksart Steuermesszahl
Wohngrundstücke (Ein-/Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum) 0,31 Promille (0,031 %)
Nichtwohngrundstücke (Regelfall) 0,34 Promille (0,034 %)

Für bestimmte Grundstücksarten gelten abweichende Messzahlen; außerdem wenden mehrere Bundesländer eigene Landesmodelle mit abweichenden Bewertungs- und Messverfahren an.

Zwei konkrete Rechenbeispiele:

  • Beispiel 1: Grundsteuerwert 300.000 Euro × 0,00031 = 93 Euro Messbetrag. Bei einem Hebesatz von 500 % ergibt das 465 Euro jährliche Grundsteuer.
  • Beispiel 2: Grundsteuerwert 440.000 Euro × 0,00031 = 136,40 Euro Messbetrag. Bei einem Hebesatz von 800 % ergibt das 1.091,20 Euro jährliche Grundsteuer.

Diese Beispiele zeigen: Schon bei identischer Messzahl kann die tatsächliche Belastung je nach Wohnort erheblich schwanken, weil Gemeinden ihre Hebesätze eigenständig festlegen. Eigentümer sollten den Grundsteuerbescheid deshalb sorgfältig prüfen – stimmen Grundsteuerwert, Messzahl oder Nutzungsart nicht, lohnt sich ein Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid.

Der aktuell festgestellte Grundsteuerwert gilt grundsätzlich bis zur nächsten allgemeinen Neubewertung, die nach derzeitigem Stand für 2031 vorgesehen ist. Bis dahin bleibt der Messbetrag stabil – es sei denn, es treten grundlegende Änderungen an der Immobilie oder ihrer Nutzung ein.

Was ist der Hebesatz und wie hoch ist er?

Der Hebesatz ist der kommunale Multiplikator, mit dem jede Gemeinde den vom Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrag in die tatsächlich zu zahlende Steuer umrechnet. Er wird als Prozentwert ausgedrückt und ausschließlich von der jeweiligen Gemeinde – im Rahmen ihrer Steuerautonomie – eigenständig festgelegt. Das bedeutet: Selbst bei identischem Grundsteuerwert und identischer Steuermesszahl kann die jährliche Grundsteuer je nach Wohnort erheblich voneinander abweichen.

Die Formel lautet seit dem 1. Januar 2025: Grundsteuerwert × Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag, und anschließend: Grundsteuermessbetrag × Hebesatz = jährliche Grundsteuer. Zwei konkrete Rechenbeispiele verdeutlichen, wie stark der Hebesatz das Ergebnis beeinflusst:

Grundsteuerwert Messzahl Messbetrag Hebesatz Jährliche Grundsteuer
300.000 € 0,31 ‰ 93,00 € 500 % 465,00 €
440.000 € 0,31 ‰ 136,40 € 800 % 1.091,20 €

Die zweite Immobilie ist zwar nur rund 47 Prozent mehr wert, zahlt aber durch den höheren Hebesatz mehr als doppelt so viel Grundsteuer. Das zeigt: Der Hebesatz ist in der Praxis oft der entscheidende Kostenfaktor – nicht allein der Immobilienwert.

Für Kaufinteressenten und Eigentümer sind deshalb folgende Punkte handlungsrelevant:

  • Hebesatz vor dem Kauf prüfen: Der aktuelle Hebesatz der Gemeinde ist beim Gemeindesteueramt oder über das jeweilige Gemeinde-Portal abrufbar.
  • Vergleich bei Standortentscheidungen: Wer zwischen zwei Gemeinden wählt, sollte den Hebesatz als laufenden Kostenfaktor in die Kalkulation einbeziehen – ähnlich wie bei der Berechnung der Nettomietrendite.
  • Hebesätze können steigen: Gemeinden dürfen den Hebesatz jederzeit per Beschluss anheben. Eine regelmäßige Prüfung des Grundsteuerbescheids ist sinnvoll; bei Fehlern oder Unstimmigkeiten empfiehlt sich ein Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid.
  • Nächste Neubewertung 2031: Der aktuelle Bewertungszeitraum läuft bis 2031. Bis dahin bleibt der festgestellte Grundsteuerwert grundsätzlich stabil – der Hebesatz jedoch nicht zwingend.

Rechenbeispiele: So viel Grundsteuer zahlen Sie

Die Grundsteuer ergibt sich seit dem 1. Januar 2025 aus einer dreigliedrigen Formel: Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. Zwei konkrete Rechenbeispiele zeigen, wie stark das Ergebnis variieren kann – und welche Stellschraube dabei den größten Hebel hat.

Grundsteuerwert Messzahl (Bundesmodell, Wohnen) Messbetrag Hebesatz Jährliche Grundsteuer
300.000 € 0,31 Promille 93,00 € 500 % 465,00 €
440.000 € 0,31 Promille 136,40 € 800 % 1.091,20 €

Im ersten Beispiel beträgt der Grundsteuerwert 300.000 Euro. Multipliziert mit der Steuermesszahl von 0,00031 ergibt sich ein Grundsteuermessbetrag von 93 Euro. Wendet die Gemeinde einen Hebesatz von 500 Prozent an, fällt eine jährliche Grundsteuer von 465 Euro an – das entspricht rund 38,75 Euro pro Monat.

Im zweiten Beispiel steigt der Grundsteuerwert auf 440.000 Euro, der Messbetrag damit auf 136,40 Euro. Bei einem Hebesatz von 800 Prozent – wie er in einigen Großstädten bereits gilt – ergibt sich eine Jahresbelastung von 1.091,20 Euro, also gut 90 Euro monatlich. Der Vergleich beider Fälle zeigt: Der kommunale Hebesatz kann die Steuerlast mehr als verdoppeln, selbst wenn der Immobilienwert nur moderat höher liegt.

Für Eigentümer ergeben sich daraus drei konkrete Handlungsempfehlungen:

  • Grundsteuerwert prüfen: Weicht der im Bescheid genannte Wert erkennbar vom tatsächlichen Marktwert oder der Gebäudenutzung ab, lohnt ein Blick auf den Feststellungsbescheid des Finanzamts. Fehler in Wohnfläche oder Baujahr kommen vor.
  • Landesmodell beachten: Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg und weitere Länder nutzen eigene Bewertungsmodelle mit abweichenden Messzahlen. Die oben genannten 0,31 Promille gelten nur im Bundesmodell für Wohngrundstücke.
  • Hebesatz des Wohnorts vergleichen: Wer einen Bescheid erhält, der deutlich höher ausfällt als erwartet, sollte zunächst den aktuellen Hebesatz der Gemeinde prüfen – und bei Zweifeln an der Berechnung die Möglichkeit eines Einspruchs gegen den Grundsteuerbescheid in Betracht ziehen.

Die nächste allgemeine Neubewertung aller Grundstücke ist für 2031 vorgesehen. Bis dahin bleiben die jetzt festgestellten Grundsteuerwerte maßgeblich – ein weiterer Grund, Fehler im aktuellen Bescheid frühzeitig zu korrigieren.

Wann wird die Grundsteuer neu bewertet?

Mit der Grundsteuerreform wurden alle rund 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten in Deutschland zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 neu bewertet. Diese Werte bilden seit dem 1. Januar 2025 die Berechnungsgrundlage. Die nächste allgemeine Neubewertung ist nach derzeitigem Stand für 2031 vorgesehen – der reguläre Bewertungszeitraum beträgt damit sieben Jahre.

Das bedeutet konkret: Steigt der Marktwert Ihrer Immobilie zwischen 2025 und 2031, schlägt sich das nicht automatisch in einer höheren Grundsteuer nieder. Umgekehrt führt ein Wertverlust – etwa durch Leerstand oder Bauschäden – ebenfalls nicht von selbst zu einer Neubewertung. Der festgestellte Grundsteuerwert bleibt grundsätzlich bis zur nächsten Hauptfeststellung unverändert.

Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es jedoch. Eine Fortschreibung des Grundsteuerwerts kann außerhalb des regulären Turnus erfolgen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich ändern. Typische Auslöser sind:

  • Abriss oder Neubau eines Gebäudes
  • Umwidmung der Nutzungsart (z. B. von Wohn- zu Gewerbenutzung)
  • Grundstücksteilung oder -vereinigung
  • Erhebliche An- oder Umbauten, die die Wohn- oder Nutzfläche verändern

Eigentümer sind in solchen Fällen verpflichtet, dem Finanzamt die Änderung anzuzeigen. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat nach Abschluss der Maßnahme. Wer diese Anzeigepflicht versäumt, riskiert Nachforderungen.

Unabhängig vom Bewertungszeitraum können Gemeinden ihren Hebesatz jederzeit anpassen – nach oben wie nach unten. Die Grundsteuerbelastung kann sich also auch ohne Neubewertung verändern, wenn der kommunale Hebesatz im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanung geändert wird. Eigentümer sollten deshalb nicht nur den Grundsteuerwertbescheid, sondern auch den jährlichen Grundsteuerbescheid prüfen. Bei Unstimmigkeiten lohnt sich ein Blick in den Ratgeber zum Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid.

Schritt für Schritt

  1. Grundsteuerwert-Bescheid des Finanzamts prüfen – Kontrollieren Sie den Bescheid über den Grundsteuerwert, den das Finanzamt im Zuge der Reform zugeschickt hat; prüfen Sie Grundstücksfläche, Gebäudeart und Baujahr auf Richtigkeit.
  2. Zutreffendes Bewertungsmodell Ihres Bundeslandes ermitteln – Klären Sie, ob Ihr Bundesland das Bundesmodell oder ein abweichendes Landesmodell anwendet, da dies die Berechnungsgrundlage und die geltende Messzahl bestimmt.
  3. Steuermesszahl für Ihre Grundstücksart feststellen – Entnehmen Sie dem Bescheid oder dem Grundsteuergesetz Ihres Landes die maßgebliche Messzahl – im Bundesmodell 0,31 Promille für Wohngrundstücke, 0,34 Promille für Nichtwohngrundstücke.
  4. Grundsteuermessbetrag berechnen – Multiplizieren Sie den Grundsteuerwert mit der Steuermesszahl (z. B. 300.000 € × 0,00031 = 93 €); dieser Messbetrag steht auch im Grundsteuermessbescheid des Finanzamts.
  5. Aktuellen Hebesatz Ihrer Gemeinde recherchieren – Fragen Sie den Hebesatz beim Gemeindesteueramt an oder suchen Sie ihn auf der Website Ihrer Gemeinde; er kann jährlich angepasst werden.
  6. Jährliche Grundsteuer berechnen – Multiplizieren Sie den Messbetrag mit dem Hebesatz als Dezimalzahl (z. B. 93 € × 5,0 = 465 € pro Jahr); teilen Sie das Ergebnis durch vier für die quartalsweise Zahlung.
  7. Bescheide auf Fehler prüfen und ggf. Einspruch einlegen – Vergleichen Sie Grundsteuerwert-, Messbescheid und Grundsteuerbescheid miteinander; bei Abweichungen oder falschen Angaben können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen.

Grundsteuerberechnung: Zwei Rechenbeispiele im Vergleich (Bundesmodell ab 2025)

ParameterBeispiel 1: EinfamilienhausBeispiel 2: Mietwohngrundstück (Großstadt)
Grundsteuerwert (vom Finanzamt festgestellt)300.000 Euro440.000 Euro
Steuermesszahl (Wohngrundstück, Bundesmodell)0,31 Promille (0,00031)0,31 Promille (0,00031)
Grundsteuermessbetrag (Wert × Messzahl)93,00 Euro136,40 Euro
Kommunaler Hebesatz500 %800 %
Jährliche Grundsteuer (Messbetrag × Hebesatz)465,00 Euro1.091,20 Euro
Monatliche Belastung (rechnerisch)ca. 38,75 Euroca. 90,93 Euro
Entscheidender EinflussfaktorNiedriger Hebesatz der GemeindeHoher Hebesatz in städtischer Lage

Bundesmodell vs. abweichende Landesmodelle: Wichtige Unterschiede für Eigentümer

MerkmalBundesmodellAbweichende Landesmodelle (z. B. Flächen- oder Äquivalenzmodell)
BerechnungsgrundlageWertabhängig: Grundsteuerwert auf Basis von Bodenrichtwert, Miete, Gebäudeart u. a.Flächenabhängig: Grundstücks- und Gebäudefläche bzw. Äquivalenzbeträge – unabhängig vom Marktwert
Steuermesszahl Wohngrundstücke0,31 Promille (gesetzlich festgelegt)Landesspezifisch abweichend geregelt
Steuermesszahl Nichtwohngrundstücke0,34 Promille (Regelfall, Ausnahmen möglich)Landesspezifisch abweichend geregelt
Einfluss der Immobilienlage/des MarktwertsHoch: Teurere Lagen führen tendenziell zu höherem GrundsteuerwertGering: Lage und Marktwert spielen keine oder kaum eine Rolle
Anwendende Bundesländer (Auswahl)u. a. Berlin, Brandenburg, Bremen, NRW, Schleswig-Holsteinu. a. Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württemberg
Nächste allgemeine NeubewertungVorgesehen für 2031 (7-Jahres-Rhythmus)Je nach Landesregelung unterschiedlich
Planungssicherheit für EigentümerMittel: Wertänderungen am Markt können künftig Bewertung beeinflussenHöher: Fläche ändert sich selten, Belastung bleibt stabiler kalkulierbar

Checkliste

  • Grundsteuerwert-Bescheid des Finanzamts vollständig und fristgerecht erhalten und abgeheftet
  • Bewertungsmodell des eigenen Bundeslandes (Bundesmodell oder Landesmodell) identifiziert
  • Grundstücksart korrekt eingestuft (Wohn- oder Nichtwohngrundstück) und zutreffende Messzahl notiert
  • Grundsteuermessbetrag selbst nachgerechnet und mit dem amtlichen Messbescheid verglichen
  • Aktuellen Hebesatz der Gemeinde für das laufende Jahr ermittelt
  • Jährliche Grundsteuer berechnet und mit dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde abgeglichen
  • Monatliche Rücklage für Grundsteuer in der Nebenkostenplanung berücksichtigt
  • Einspruchsfrist (einen Monat nach Bekanntgabe) im Kalender vermerkt, falls Bescheide fehlerhaft erscheinen
  • Nächste allgemeine Neubewertung (2031) vorgemerkt, um rechtzeitig Unterlagen bereitzuhalten
  • Bei Eigentümerwechsel: Käufer über aktuellen Grundsteuerbescheid und Hebesatz informiert

Immobilienmarkt und passende Angebote

Der deutsche Immobilienmarkt befindet sich seit der Zinswende in einer Phase der Neuorientierung: Nach dem deutlichen Preisrückgang in vielen Segmenten stabilisieren sich die Kaufpreise in gefragten Lagen allmählich, während das Angebot an Neubauten aufgrund gestiegener Bau- und Finanzierungskosten weiterhin knapp bleibt. Für Eigentümer bedeutet die Grundsteuerreform ab 2025 eine zusätzliche Planungsgröße, da neu festgestellte Grundsteuerwerte in wertstarken Lagen die jährliche Belastung spürbar verändern können. Gleichzeitig nutzen viele Kommunen die Reform, um ihre Hebesätze anzupassen – was die tatsächliche Grundsteuerlast unabhängig vom Immobilienwert beeinflusst und einen direkten Standortvergleich für Kauf- oder Halteentscheidungen wichtiger macht.

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Häufige Fragen

Wie wird die Grundsteuer ab 2025 berechnet?

Die Grundsteuer ergibt sich aus drei Faktoren: dem Grundsteuerwert (früher Einheitswert), der Steuermesszahl und dem gemeindlichen Hebesatz. Der Grundsteuerwert wird vom Finanzamt festgestellt, mit der Steuermesszahl multipliziert ergibt sich der Steuermessbetrag, der dann mit dem Hebesatz der Gemeinde zur endgültigen Jahressteuer führt. Die Reform gilt bundesweit ab dem 1. Januar 2025.

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Was ist der Grundsteuerwert und wie unterscheidet er sich vom alten Einheitswert?

Der Grundsteuerwert ist der neue Bewertungsmaßstab, der im Rahmen der Grundsteuerreform 2022 eingeführt wurde und die veralteten Einheitswerte aus den Jahren 1964 (West) bzw. 1935 (Ost) ersetzt. Er basiert auf aktuellen Bodenrichtwerten, Mietniveaus und Gebäudedaten und soll eine verfassungskonforme, zeitgemäße Bewertung sicherstellen. Das Bundesverfassungsgericht hatte die alten Einheitswerte 2018 für verfassungswidrig erklärt.

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Wie hoch ist die Steuermesszahl bei der Grundsteuer B?

Im Bundesmodell beträgt die Steuermesszahl für bebaute Grundstücke (Grundsteuer B) grundsätzlich 0,34 Promille. Für Wohngrundstücke gilt eine Ermäßigung auf 0,31 Promille, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, etwa bei sozialem Wohnungsbau oder Wohnungsbaugesellschaften. Einige Bundesländer wie Bayern, Baden-Württemberg oder Hessen wenden eigene Landesmodelle mit abweichenden Messzahlen an.

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Was bedeutet der Hebesatz bei der Grundsteuer und wer legt ihn fest?

Der Hebesatz ist ein prozentualer Multiplikator, den jede Gemeinde eigenständig per Beschluss festlegt. Er wird auf den Steuermessbetrag angewendet und bestimmt maßgeblich die tatsächliche Steuerbelastung. Hebesätze variieren bundesweit erheblich: Während ländliche Gemeinden oft unter 300 Prozent liegen, verlangen Großstädte wie Frankfurt oder Hamburg teils über 600 bis 900 Prozent. Eigentümer haben auf den Hebesatz keinen Einfluss.

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Wie berechne ich die Grundsteuer konkret an einem Beispiel?

Angenommen, das Finanzamt stellt einen Grundsteuerwert von 200.000 Euro fest. Mit der Steuermesszahl von 0,31 Promille ergibt sich ein Steuermessbetrag von 62 Euro. Multipliziert mit einem Hebesatz von 500 Prozent ergibt das eine jährliche Grundsteuer von 310 Euro. Bei einem Hebesatz von 900 Prozent wären es hingegen 558 Euro – allein durch den Standort bedingt.

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Welche Bundesländer nutzen ein eigenes Grundsteuermodell statt des Bundesmodells?

Aufgrund der sogenannten Länderöffnungsklausel dürfen Bundesländer eigene Berechnungsmodelle einführen. Bayern setzt auf ein reines Flächenmodell ohne Wertkomponente. Baden-Württemberg nutzt ein modifiziertes Bodenwertmodell. Hessen, Hamburg und Niedersachsen haben ebenfalls Abweichungen beschlossen. Eigentümer in diesen Ländern sollten die jeweiligen Landesgesetze prüfen, da Messzahlen und Berechnungsgrundlagen teils stark vom Bundesmodell abweichen.

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Wann muss ich als Eigentümer eine Grundsteuererklärung abgeben?

Die einmalige Feststellungserklärung zur Neubewertung war für die meisten Eigentümer bis Ende Oktober 2022 abzugeben, in einigen Ländern mit verlängerter Frist bis Januar 2023. Wer die Frist versäumt hat, sollte die Erklärung umgehend nachholen, da Finanzämter Schätzungen vornehmen können und Verspätungszuschläge drohen. Zukünftig sind Änderungserklärungen erforderlich, wenn sich relevante Grundstücksdaten wesentlich verändern.

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Kann ich gegen den Grundsteuerbescheid Einspruch einlegen?

Ja, gegen den Grundsteuerwertbescheid, den Steuermessbescheid und den Grundsteuerbescheid der Gemeinde kann jeweils separat Einspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Inhaltliche Fehler beim Bodenrichtwert, bei der Wohnfläche oder der Gebäudeart sind häufige Anfechtungsgründe. Ein Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht kann die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen.

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Wie wirkt sich die Grundsteuerreform auf Mieter aus?

Vermieter dürfen die Grundsteuer als Betriebskosten auf Mieter umlegen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Steigt die Grundsteuer durch die Reform, können Vermieter die Mehrkosten über die jährliche Betriebskostenabrechnung weitergeben. Sinkt sie hingegen, profitieren Mieter entsprechend. Ob die Reform im Einzelfall zu Mehr- oder Minderbelastungen führt, hängt vom Standort, dem Hebesatz der Gemeinde und dem neuen Grundsteuerwert ab.

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Wie hoch ist die durchschnittliche Grundsteuer in Deutschland pro Jahr?

Laut Angaben des Statistischen Bundesamts zahlten Eigentümer in Deutschland vor der Reform im Durchschnitt rund 300 bis 500 Euro Grundsteuer B pro Jahr für ein Einfamilienhaus, je nach Lage und Hebesatz. Nach der Reform 2025 sind die tatsächlichen Belastungen noch im Entstehen, da Gemeinden ihre Hebesätze anpassen. Städte mit hohen Hebesätzen wie Witten (860 %) oder Hagen können deutlich über diesem Durchschnitt liegen.

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Gibt es Ausnahmen oder Befreiungen von der Grundsteuer?

Ja, das Grundsteuergesetz sieht Befreiungen für bestimmte Nutzungsarten vor. Dazu zählen Grundstücke im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechts, gemeinnützigen Organisationen, Kirchen sowie Grundstücke, die dem Gemeinwohl dienen, etwa für Schulen oder Krankenhäuser. Auch land- und forstwirtschaftliche Flächen unterliegen der Grundsteuer A, nicht B, und werden nach anderen Regeln bewertet. Privatpersonen können in der Regel keine vollständige Befreiung beanspruchen.

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Was ist der Unterschied zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B?

Die Grundsteuer A (agrarisch) betrifft land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Flächen. Die Grundsteuer B (baulich) gilt für bebaute und bebaubare Grundstücke, also praktisch alle Wohn- und Gewerbeimmobilien. Einige Bundesländer haben zudem eine Grundsteuer C eingeführt, die speziell auf baureife, aber unbebaute Grundstücke angewendet werden kann, um Spekulationen entgegenzuwirken und Wohnungsbau zu fördern.

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Wie finde ich den aktuellen Hebesatz meiner Gemeinde?

Den geltenden Hebesatz veröffentlichen Gemeinden in der Regel auf ihrer offiziellen Website, im Amtsblatt oder auf Anfrage beim Steueramt. Alternativ bieten Portale wie das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) oder kommunale Statistikämter Hebesatz-Vergleiche an. Da Gemeinden den Hebesatz jährlich anpassen können, empfiehlt sich eine Überprüfung vor jeder Grundsteuerzahlung, besonders wenn man eine Immobilie kaufen oder vermieten möchte.

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Lohnt es sich, beim Immobilienkauf auf die Grundsteuer zu achten?

Unbedingt, denn die Grundsteuer ist eine dauerhafte jährliche Belastung, die je nach Standort erheblich variiert. Zwei vergleichbare Häuser mit identischem Kaufpreis können durch unterschiedliche Hebesätze jährlich mehrere hundert Euro Unterschied in der Grundsteuer aufweisen. Bei einer Finanzierungsplanung oder Renditeberechnung für Kapitalanleger sollte die Grundsteuer daher immer standortbezogen ermittelt und in die Gesamtkosten eingerechnet werden.

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Wie wird der Grundsteuerwert für ein Einfamilienhaus ermittelt?

Im Bundesmodell wird der Grundsteuerwert für Einfamilienhäuser im sogenannten Ertragswertverfahren berechnet. Dabei fließen der Bodenrichtwert, die Grundstücksfläche, die Wohnfläche, das Baujahr des Gebäudes und ein statistischer Nettokaltmietansatz ein. Das Finanzamt zieht dafür die Angaben aus der Feststellungserklärung sowie amtliche Bodenrichtwerte heran. Eigentümer sollten alle Angaben sorgfältig prüfen, da Fehler direkt die Steuerhöhe beeinflussen.

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Was passiert, wenn ich keine Grundsteuererklärung abgegeben habe?

Wer keine Erklärung eingereicht hat, riskiert, dass das Finanzamt den Grundsteuerwert schätzt – in der Regel zum Nachteil des Eigentümers. Zusätzlich können Verspätungszuschläge von bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden. Betroffene sollten die Erklärung so schnell wie möglich nachholen und gegebenenfalls einen Steuerberater einschalten. Eine freiwillige Nachreichung wird von den Finanzämtern in der Regel besser bewertet als ein erzwungenes Verfahren.

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Wie oft wird der Grundsteuerwert in Zukunft neu berechnet?

Das Bundesmodell sieht vor, dass die Grundsteuerwerte alle sieben Jahre neu festgestellt werden, um eine zeitgemäße Bewertung sicherzustellen. Die erste Hauptfeststellung erfolgte zum Stichtag 1. Januar 2022. Zwischenzeitlich sind Eigentümer verpflichtet, wesentliche Änderungen – etwa Anbauten, Abrisse oder Nutzungsänderungen – dem Finanzamt zu melden, damit eine Nachfeststellung vorgenommen werden kann.

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Kann die Gemeinde den Hebesatz erhöhen, nachdem ich eine Immobilie gekauft habe?

Ja, Gemeinden können den Hebesatz grundsätzlich jedes Jahr per Beschluss anpassen, sowohl nach oben als auch nach unten. Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für den Hebesatz. In finanziell angespannten Kommunen sind Erhöhungen in der Vergangenheit häufig vorgekommen. Käufer sollten daher nicht nur den aktuellen Hebesatz, sondern auch die Haushaltslage der Gemeinde als Indikator für künftige Entwicklungen berücksichtigen.

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Wie wirkt sich ein hoher Bodenrichtwert auf die Grundsteuer aus?

Im Bundesmodell geht der Bodenrichtwert direkt in die Berechnung des Grundsteuerwerts ein. Ein hoher Bodenrichtwert – typisch für städtische Lagen oder Ballungsräume – erhöht den Grundsteuerwert und damit den Steuermessbetrag. In Kombination mit einem hohen Hebesatz der Gemeinde kann dies zu einer deutlich höheren Jahressteuer führen als in ländlichen Regionen mit niedrigen Bodenrichtwerten. Für Investoren ist das ein relevanter Standortfaktor bei der Renditekalkulation.

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Wie unterscheidet sich die Grundsteuerberechnung in Bayern von der im Bundesmodell?

Bayern hat sich für ein reines Flächenmodell entschieden, das vollständig auf eine wertabhängige Komponente verzichtet. Berechnet wird ausschließlich anhand der Grundstücks- und Gebäudefläche sowie festgelegter Äquivalenzzahlen. Bodenrichtwerte und Mietansätze spielen keine Rolle. Das führt dazu, dass teure Lagen in München nicht automatisch höher besteuert werden als günstige Regionen – ein politisch umstrittener Ansatz, der Eigentümer in Ballungsräumen tendenziell entlastet.

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Quellen

  1. www.bundesfinanzministerium.de · Content · DEFragen und Antworten zur neuen Grundsteuer -... — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 2026-10-24
  2. www.steuerschroeder.de · Steuerrechner · GrundsteuerGrundsteuer 2026 berechnen: Reform, Einspruch & Rechner — steuerschroeder.de, abgerufen am 2026-10-24
  3. Grundsteuermessbetrag: Bedeutung & neue Berechnung — finanztip.de, abgerufen am 2026-10-24
  4. Erhalt des Grundsteuerbescheids und Zahlung an die Gemeinde — verwaltung.bund.de, abgerufen am 2026-10-24
  5. www.vergleich.de · grundsteuerGrundsteuer: Alles zur Reform 2025 + Berechnung & Höhe — vergleich.de, abgerufen am 2026-10-24
  6. werte – neugestaltung nach der grundsteuerreform — destatis.de, abgerufen am 2026-10-24
  7. Grundsteuer - aktuelle Informationen — rp-online.de, abgerufen am 2026-10-24
  8. Grundsteuer: Berechnen und Infos zur neuen Grundsteuer - Finanztip — finanztip.de, abgerufen am 2026-10-24
  9. Grundsteuer berechnen: Diese Änderungen bringt die Reform! — smartsteuer.de, abgerufen am 2026-10-24

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