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Mieten — Ratgeber

Untermietvertrag: Muster, Erlaubnis und Regeln

Lilit Sarkis Lilit Sarkis 15 Min. Lesezeit 128 Aufrufe
Helles Schlafzimmer mit Bett, Bank und großem Fenster
Foto: Spacejoy / Unsplash

Wer seine Wohnung ganz oder teilweise untervermieten möchte, braucht nach § 540 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters.

Die kurze Antwort

Wer seine Wohnung ganz oder teilweise untervermieten möchte, braucht nach § 540 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters. Bei einer teilweisen Untervermietung kann der Mieter nach § 553 Abs. 1 BGB sogar einen Anspruch auf Erlaubnis haben – etwa wenn ein berechtigtes Interesse wie die Senkung der eigenen Wohnkosten erst nach Vertragsschluss entstanden ist. Der Antrag sollte schriftlich gestellt werden und Name des Untermieters, Grund und geplante Dauer nennen. Ohne Erlaubnis droht nach Abmahnung die außerordentliche Kündigung. Der Hauptmieter haftet dem Vermieter gegenüber stets für Miete und Schäden.

Das Wichtigste in Kürze: Ohne Erlaubnis des Vermieters ist eine Untervermietung in der Regel unzulässig und kann zur Kündigung führen. Bei teilweiser Untervermietung besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch auf Zustimmung.

Für wen ist dieser Ratgeber? Mieter, die ihr Zimmer oder ihre Wohnung ganz oder teilweise untervermieten möchten, sowie Vermieter, die einen Antrag auf Untervermietung erhalten haben.

Brauche ich eine Erlaubnis zur Untervermietung?

Wer seine Wohnung ganz oder teilweise an eine dritte Person überlassen möchte, benötigt nach § 540 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters – es sei denn, der Hauptmietvertrag enthält bereits eine generelle Erlaubnis zur Untervermietung. Eine solche Klausel ist in Standardverträgen jedoch selten; im Zweifel ist der Vertragstext sorgfältig zu prüfen.

Wichtig: Nicht jede Mitbewohner-Situation ist genehmigungspflichtig. Ehepartner, Eltern und Kinder dürfen in der Regel ohne gesonderte Erlaubnis einziehen, weil ihr Mitwohnen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zählt. Für alle anderen Personen – Freunde, Lebenspartner ohne Trauschein, Bekannte – ist die Zustimmung des Vermieters zwingend einzuholen.

Bei einer teilweisen Untervermietung (z. B. ein einzelnes Zimmer) räumt § 553 Abs. 1 BGB dem Mieter unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis ein: Das berechtigte Interesse – etwa die Senkung der eigenen Wohnkosten – muss nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sein. Wer dagegen mit der Untervermietung einen Gewinn über die eigenen wohnungsbezogenen Kosten hinaus erzielen möchte, hat keinen solchen Anspruch.

Der Vermieter darf die Zustimmung nur aus sachlichen Gründen verweigern, zum Beispiel bei drohender Überbelegung, Unzumutbarkeit der Person des Untermieters oder anderen wichtigen Gründen. Willkürliche Ablehnung ist rechtlich angreifbar.

So stellen Sie den Antrag richtig:

  • Schriftlich und nachweisbar (E-Mail mit Lesebestätigung oder Brief mit Rückschein)
  • Vollständiger Name und Vorname der geplanten Untermieterin bzw. des Untermieters
  • Konkreter Grund für die Untervermietung
  • Geplante Dauer und betroffener Wohnungsbereich

Die Konsequenzen einer fehlenden Erlaubnis sind erheblich: Eine unerlaubte Untervermietung kann nach Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB führen. Wer außerdem plant, sein Zimmer kurzfristig über Plattformen anzubieten, sollte zusätzlich die aktuellen Airbnb-Vermietungsregeln und die neuen EU-Vorschriften ab 2026 kennen, da dort weitere Meldepflichten hinzukommen.

Wann habe ich Anspruch auf die Erlaubnis?

Nach § 553 Abs. 1 BGB hat ein Mieter bei einer teilweisen Untervermietung einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters – vorausgesetzt, zwei Bedingungen sind erfüllt: Das berechtigte Interesse muss nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sein, und es darf kein wichtiger Grund in der Person des Untermieters vorliegen.

Als berechtigtes Interesse anerkannt ist insbesondere die Senkung der eigenen Wohnkosten – etwa weil das Einkommen gesunken ist, eine Trennung eingetreten ist oder ein längerer Auslandsaufenthalt geplant wird. Entscheidend ist, dass dieser Umstand zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch nicht absehbar war. Wer von Anfang an vorhatte unterzuvermieten, kann sich auf diesen Anspruch nicht berufen.

Kein Anspruch besteht, wenn die Untervermietung auf einen Gewinn über die eigenen wohnungsbezogenen Kosten hinauszielen soll. Wer also mehr verlangen möchte, als er selbst anteilig für Miete und Nebenkosten aufwendet, bewegt sich außerhalb des gesetzlichen Anspruchsrahmens – und riskiert, dass der Vermieter die Zustimmung berechtigt verweigert.

Damit der Vermieter überhaupt prüfen kann, ob ein Ablehnungsgrund vorliegt, sollte der Antrag schriftlich und vollständig gestellt werden. Folgende Angaben sind dabei unbedingt notwendig:

  • Vollständiger Name und Geburtsdatum des vorgesehenen Untermieters
  • Konkreter Grund für das berechtigte Interesse
  • Geplante Dauer der Untervermietung
  • Beschreibung des zu überlassenden Wohnungsteils (z. B. Zimmer mit Quadratmeterzahl)
  • Vorgesehene Untermiete (zum Nachweis, dass kein Gewinn angestrebt wird)

Der Vermieter darf die Zustimmung nur aus sachlichen Gründen ablehnen – etwa bei drohender Überbelegung, wenn die Person des Untermieters unzumutbar erscheint oder sonstige wichtige Gründe vorliegen. Eine pauschale Ablehnung ohne Begründung ist rechtlich angreifbar. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis zu Unrecht, kann der Mieter auf Zustimmung klagen oder – unter engen Voraussetzungen – außerordentlich kündigen.

Wichtig: Der Anspruch nach § 553 BGB gilt ausschließlich für die teilweise Überlassung. Wer die gesamte Wohnung untervermieten möchte – etwa für kurzfristige Vermietungen über Plattformen – hat keinen vergleichbaren gesetzlichen Anspruch. Welche zusätzlichen Regeln dabei gelten, zeigt der Ratgeber zu den Airbnb-Vermietungsregeln und den neuen EU-Vorschriften ab 2026.

Wann darf der Vermieter die Erlaubnis verweigern?

Der Vermieter darf eine Erlaubnis zur Untervermietung nicht willkürlich verweigern. Liegt ein berechtigtes Interesse des Mieters vor und betrifft die Untervermietung nur einen Teil der Wohnung, besteht nach § 553 Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Anspruch auf Zustimmung. Eine Ablehnung ist ausschließlich aus sachlichen, im Gesetz anerkannten Gründen zulässig.

Die wichtigsten Ablehnungsgründe im Überblick:

  • Überbelegung: Die Wohnung ist für die vorgesehene Personenzahl objektiv zu klein. Maßgeblich sind Wohnfläche und Raumanzahl; eine pauschale Personenzahl nennt das Gesetz nicht, sodass im Streitfall die konkreten Verhältnisse zählen.
  • Unzumutbarkeit der Person: Der Vermieter kann ablehnen, wenn konkrete, belegbare Tatsachen gegen die vorgesehene Person sprechen – etwa nachgewiesene Vorschäden an früheren Mietobjekten oder ein laufendes Mietverhältnis, das wegen Pflichtverletzungen gekündigt wurde. Subjektive Abneigungen oder pauschale Vorbehalte genügen nicht.
  • Sonstige wichtige Gründe: Darunter fällt beispielsweise, dass die Untervermietung erkennbar auf Gewinnerzielung über die eigenen wohnungsbezogenen Kosten hinaus abzielt – in diesem Fall besteht schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Zustimmung.

Praktischer Hinweis für Mieter: Damit der Vermieter die Person des Untermieters überhaupt sachlich prüfen kann, muss der Erlaubnisantrag den vollständigen Namen, den Ablehnungsgrund ausschließenden Hintergrund sowie die geplante Dauer enthalten. Fehlen diese Angaben, kann der Vermieter die Prüfung zurückstellen – ohne dass ihm daraus ein Verschulden entsteht.

Praktischer Hinweis für Vermieter: Wer ablehnt, sollte den Ablehnungsgrund schriftlich und konkret benennen. Eine pauschale Verweigerung ohne sachlichen Grund kann dazu führen, dass der Mieter die Zustimmung gerichtlich erstreitet. Zudem gilt: Verweigert der Vermieter die Erlaubnis ohne berechtigten Grund, darf der Mieter unter Umständen außerordentlich kündigen (§ 540 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Keine Rolle spielt dagegen, ob der Vermieter den Untermieter persönlich kennt oder bevorzugt hätte. Entscheidend sind allein objektiv nachvollziehbare, mietrechtlich anerkannte Gründe – alles andere hält einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand.

So stellen Sie den Antrag richtig

Ein mündlicher Hinweis an den Vermieter reicht nicht aus. Der Antrag auf Untervermietungserlaubnis muss schriftlich erfolgen und konkrete Angaben enthalten – andernfalls kann der Vermieter die Zustimmung allein wegen Unvollständigkeit hinauszögern oder ablehnen.

Diese drei Angaben sind zwingend erforderlich:

  • Vollständiger Name des Untermieters: Der Vermieter muss die konkrete Person prüfen können – etwa hinsichtlich Überbelegung oder persönlicher Unzumutbarkeit. Ein anonymer Antrag („ein Bekannter") genügt nicht.
  • Grund der Untervermietung: Nur wenn das berechtigte Interesse glaubhaft dargelegt ist – zum Beispiel die Senkung der eigenen Wohnkosten nach einem Jobwechsel oder einer Trennung –, entsteht nach § 553 Abs. 1 BGB überhaupt ein Anspruch auf Zustimmung. Der Grund muss nach Vertragsschluss entstanden sein.
  • Geplante Dauer: Befristete Untervermietungen (z. B. sechs Monate während eines Auslandsaufenthalts) sind für Vermieter leichter zustimmungsfähig als unbefristete. Eine klare Zeitangabe stärkt die eigene Position.

Empfehlenswert ist außerdem, die betroffene Wohnung oder das betroffene Zimmer genau zu bezeichnen und die geplante Miethöhe zu nennen. Liegt diese über den eigenen anteiligen Wohnkosten, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Erlaubnis – Transparenz schützt hier vor späteren Vorwürfen.

Versenden Sie den Antrag per Einschreiben mit Rückschein oder übergeben Sie ihn persönlich gegen Empfangsbestätigung. So lässt sich im Streitfall nachweisen, dass der Vermieter den Antrag erhalten hat und ab welchem Zeitpunkt eine Antwortfrist läuft.

Angabe im Antrag Warum sie entscheidend ist
Name des Untermieters Ermöglicht Vermieter die Personenprüfung
Grund der Untervermietung Belegt das berechtigte Interesse nach § 553 BGB
Geplante Dauer Begrenzt das Risiko für den Vermieter, erhöht Zustimmungsbereitschaft
Betroffenes Zimmer / Fläche Klärt Umfang, verhindert spätere Streitigkeiten
Geplante Untermiete Zeigt, ob Gewinnerzielung beabsichtigt ist

Wer die Wohnung kurzfristig über Plattformen anbieten möchte, sollte beachten, dass dafür in vielen Städten zusätzliche behördliche Genehmigungen nötig sind – mehr dazu in den aktuellen Airbnb-Vermietungsregeln und den neuen EU-Vorschriften ab 2026. Eine fehlende Vermietererlaubnis bleibt davon unberührt und kann nach Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung führen.

Was gehört in ein Untermietvertrag-Muster?

Ein rechtssicherer Untermietvertrag regelt das Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter vollständig – denn zwischen Eigentümer und Untermieter besteht grundsätzlich kein eigenes Mietverhältnis. Fehlen wesentliche Klauseln, haftet im Zweifel der Hauptmieter, der gegenüber dem Vermieter für Miete, Schäden und vertragswidriges Verhalten des Untermieters verantwortlich bleibt.

Ein belastbares Muster sollte mindestens die folgenden Bestandteile enthalten:

  • Namen und vollständige Anschriften beider Parteien (Hauptmieter als Vermieter, Untermieter als Mieter)
  • Genaue Beschreibung des überlassenen Bereichs: Zimmer oder Wohnung mit Lage, Größe und mitgenutzten Gemeinschaftsflächen wie Bad oder Küche
  • Mietbeginn und – bei befristeten Verträgen – Mietende mit konkretem Datum
  • Nettokaltmiete als fester Betrag sowie Regelung zu Nebenkosten (Pauschale oder Vorauszahlung mit Abrechnung)
  • Kaution: Höhe, Zahlungsweise und Rückgabebedingungen
  • Kündigungsfristen: Bei unbefristeten Verträgen gilt die gesetzliche Frist von drei Monaten; abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich festgehalten werden
  • Nutzungspflichten und Verbot der Weitervermietung durch den Untermieter
  • Schönheitsreparaturen: Wer trägt welche Pflichten bei Auszug?
  • Verweis auf den Hauptmietvertrag: Der Untermieter sollte zumindest die für ihn relevanten Pflichten aus dem Hauptmietvertrag kennen – etwa Hausordnung oder Tierhaltungsverbot

Besonders wichtig ist der Punkt Miethöhe: Eine gesetzliche Höchstgrenze für die Untermiete existiert nicht pauschal. In Gebieten mit Mietpreisbremse gilt jedoch auch für neue Untermietverhältnisse grundsätzlich die Grenze von höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Wer die Untermiete so kalkuliert, dass ein Gewinn über die eigenen wohnungsbezogenen Kosten hinaus entsteht, riskiert zudem, dass der Vermieter die Zustimmung nach § 553 BGB verweigern darf.

Praxistipp: Fügen Sie dem Vertrag die schriftliche Genehmigung des Vermieters als Anlage bei. So haben beide Parteien Rechtssicherheit, und der Untermieter kann im Streitfall nachweisen, dass das Mietverhältnis ordnungsgemäß genehmigt wurde. Wer die Wohnung dagegen ohne Erlaubnis untervermietet, riskiert nach Abmahnung eine außerordentliche Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Für Vermieter, die zusätzlich eine kurzfristige Vermietung über Plattformen erwägen, lohnt ein Blick auf die Airbnb-Vermietungsregeln und die neuen EU-Vorschriften ab 2026.

Wie hoch darf die Untermiete sein?

Eine pauschale gesetzliche Höchstmiete für Untermietverhältnisse existiert im deutschen Mietrecht nicht. Wer ein Zimmer oder eine Wohnung untervermietet, ist also nicht automatisch an eine bestimmte Mietobergrenze gebunden – es gelten jedoch zwei entscheidende Einschränkungen, die in der Praxis häufig übersehen werden.

Mietpreisbremse gilt auch bei Untervermietung. In Gemeinden, in denen die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) wirksam ausgewiesen ist, darf die Nettokaltmiete bei einem neu abgeschlossenen Untermietvertrag grundsätzlich höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Maßgeblich ist dabei der Mietspiegel der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Wer die Untermiete darüber hinaus ansetzt, riskiert, dass der Untermieter die überzahlten Beträge zurückfordern kann.

Kein Erlaubnisanspruch bei Gewinnabsicht. Noch wichtiger für die Preisgestaltung ist ein zweiter Grundsatz: Der gesetzliche Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung nach § 553 Abs. 1 BGB setzt ein berechtigtes Interesse voraus – und dieses Interesse entfällt, wenn die Untervermietung darauf abzielt, einen Gewinn über die eigenen wohnungsbezogenen Kosten hinaus zu erzielen. Mit anderen Worten: Wer mehr verlangen will, als er selbst anteilig für Miete und Nebenkosten aufwendet, hat keinen Rechtsanspruch auf Genehmigung. Der Vermieter kann die Erlaubnis in diesem Fall verweigern.

Als praktische Orientierung empfiehlt sich folgende Kalkulation:

  • Eigene monatliche Gesamtkosten (Nettomiete + Nebenkosten) durch die Wohnfläche teilen → ergibt den Kostensatz pro Quadratmeter
  • Diesen Satz mit der untervermieteten Fläche multiplizieren → ergibt die kostendeckende Untermiete
  • In Mietpreisbremsgebieten zusätzlich prüfen, ob das Ergebnis den ortsüblichen Vergleichswert um mehr als 10 % übersteigt

Wer die Untermiete auf Basis der tatsächlichen anteiligen Kosten kalkuliert und dabei den Mietspiegel im Blick behält, ist rechtlich auf der sicheren Seite. Für eine weitergehende Renditeberechnung – etwa bei mehreren Einheiten – kann der Mietrendite-Rechner von Immoriver eine hilfreiche Orientierung geben. Wer dagegen dauerhaft über Plattformen wie Airbnb vermieten möchte, sollte zusätzlich die spezifischen Plattformregeln und behördlichen Anforderungen prüfen.

Wer haftet für Schäden und Mietzahlungen?

Die Haftungsverteilung bei der Untervermietung folgt einem klaren Grundsatz: Der Hauptmieter bleibt gegenüber dem Vermieter in vollem Umfang verantwortlich – unabhängig davon, ob die Untervermietung genehmigt wurde oder nicht. Das bedeutet konkret: Zahlt der Untermieter die vereinbarte Untermiete nicht, muss der Hauptmieter dennoch die volle Miete an den Vermieter entrichten. Ein Zahlungsausfall des Untermieters ist kein Grund, der den Hauptmieter gegenüber dem Vermieter entlastet.

Dasselbe gilt für Schäden an der Wohnung. Verursacht der Untermieter einen Wasserschaden, beschädigt Türen oder Böden oder hinterlässt die Wohnung in einem verwahrlosten Zustand, haftet der Hauptmieter dem Vermieter gegenüber für diese Schäden – so als hätte er sie selbst verursacht. Auch vertragswidriges Verhalten des Untermieters, etwa nächtlicher Lärm oder unerlaubte Tierhaltung, fällt auf den Hauptmieter zurück.

Zwischen Eigentümer und Untermieter besteht grundsätzlich kein eigenes Mietverhältnis. Der Untermieter hat also keinen direkten Anspruch gegenüber dem Vermieter – und der Vermieter kann Schadensersatz ausschließlich beim Hauptmieter geltend machen.

Praktische Schutzmaßnahmen für Hauptmieter:

  • Kaution verlangen: Im Untermietvertrag eine Kaution vereinbaren – üblicherweise bis zu drei Nettokaltmieten – um Schäden und Mietausfälle abzusichern.
  • Übergabeprotokoll erstellen: Zustand des Zimmers oder der Wohnung bei Ein- und Auszug schriftlich und fotografisch dokumentieren.
  • Bonitätsprüfung vorab: Selbstauskunft und Schufa-Auskunft des Untermieters einholen, bevor der Vertrag unterzeichnet wird.
  • Klare Regelungen im Vertrag: Zahlungstermine, Nebenkosten und Haftung für Schäden explizit im Untermietvertrag festhalten.
  • Regressanspruch sichern: Im Untermietvertrag ausdrücklich regeln, dass der Untermieter dem Hauptmieter gegenüber für von ihm verursachte Schäden haftet.

Wer die Untervermietung auch wirtschaftlich durchrechnen möchte, findet mit dem Mietrendite-Rechner von Immoriver eine praktische Grundlage, um Einnahmen und laufende Kosten realistisch gegenüberzustellen. Grundsätzlich gilt: Je sorgfältiger Hauptmieter den Untermieter auswählen und den Vertrag gestalten, desto geringer ist das Risiko, für fremdes Fehlverhalten geradestehen zu müssen.

Was passiert bei unerlaubter Untervermietung?

Wer eine Wohnung ohne die erforderliche Zustimmung des Vermieters untervermietet, riskiert den Verlust der gesamten Wohnung. Das Gesetz sieht in § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB die außerordentliche fristlose Kündigung ausdrücklich vor, wenn der Mieter den Gebrauch der Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt. In der Praxis folgt die Kündigung allerdings nicht sofort: Der Vermieter muss den Mieter zunächst abmahnen und ihm Gelegenheit geben, die unerlaubte Untervermietung zu beenden. Erst wenn der Mieter dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist eine außerordentliche Kündigung wirksam möglich.

Die rechtlichen Konsequenzen im Überblick:

  • Abmahnung: Der Vermieter fordert den Mieter schriftlich auf, die unerlaubte Untervermietung unverzüglich zu beenden. Die Abmahnung sollte konkret benennen, welches Verhalten beanstandet wird.
  • Außerordentliche Kündigung: Reagiert der Mieter nicht, kann der Vermieter das Mietverhältnis nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB fristlos kündigen – unabhängig davon, ob der Untermieter selbst etwas falsch gemacht hat.
  • Ordentliche Kündigung: Zusätzlich oder alternativ kann der Vermieter eine ordentliche Kündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB aussprechen.
  • Schadensersatz: Hat der Untermieter Schäden verursacht, haftet ausschließlich der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter – die fehlende Erlaubnis verschlechtert diese Haftungsposition zusätzlich.

Besonders heikel ist die kurzfristige Untervermietung über Plattformen wie Airbnb. Viele Hauptmietverträge schließen gewerbliche Kurzzeitvermietungen ausdrücklich aus; hinzu kommen kommunale Zweckentfremdungsverbote. Wer hier ohne Erlaubnis handelt, riskiert nicht nur die Kündigung, sondern auch Bußgelder. Aktuelle Entwicklungen dazu beschreibt der Beitrag zu den Airbnb-Vermietungsregeln und neuen EU-Vorschriften ab 2026.

Konkrete Handlungsempfehlung: Wer bereits ohne Erlaubnis untervermietet, sollte die Situation unverzüglich offenlegen und nachträglich eine schriftliche Genehmigung beantragen. Bei einem berechtigten Interesse an einer teilweisen Untervermietung besteht nach § 553 Abs. 1 BGB ein gesetzlicher Anspruch auf Zustimmung – eine nachträgliche Regularisierung ist also in vielen Fällen möglich und deutlich risikoärmer als das Abwarten einer Abmahnung.

Schritt für Schritt

  1. Hauptmietvertrag prüfen – Lesen Sie nach, ob der Vertrag bereits eine generelle Erlaubnis zur Untervermietung enthält oder ob eine Zustimmung des Vermieters erforderlich ist.
  2. Berechtigtes Interesse dokumentieren – Halten Sie schriftlich fest, warum das Interesse an der Untervermietung erst nach Vertragsschluss entstanden ist – zum Beispiel durch gestiegene Lebenshaltungskosten oder einen längeren Auslandsaufenthalt.
  3. Schriftlichen Antrag an den Vermieter stellen – Nennen Sie im Antrag den vollständigen Namen des Untermieters, den konkreten Grund sowie die geplante Dauer der Untervermietung.
  4. Untermietvertrag aufsetzen – Verwenden Sie ein vollständiges Muster mit allen Pflichtangaben: Parteien, Mietobjekt, Laufzeit, Miethöhe, Nebenkosten, Kaution, Kündigungsfristen und Verweis auf den Hauptmietvertrag.
  5. Miethöhe rechtssicher festlegen – Prüfen Sie, ob am Standort eine Mietpreisbremse gilt, und setzen Sie die Untermiete so an, dass sie höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und keinen Gewinn über Ihre eigenen Wohnkosten hinaus erzielt.
  6. Kaution und Übergabeprotokoll sichern – Vereinbaren Sie eine Kaution und erstellen Sie beim Einzug ein detailliertes Übergabeprotokoll, um spätere Streitigkeiten über Schäden zu vermeiden.
  7. Haftungsrisiko im Blick behalten – Informieren Sie den Untermieter schriftlich über die Hausordnung und die wesentlichen Pflichten aus dem Hauptmietvertrag, da Sie als Hauptmieter für dessen Verhalten gegenüber dem Vermieter haften.

Untervermietung mit vs. ohne Vermietererlaubnis – Vergleich der Konsequenzen

KriteriumMit VermietererlaubnisOhne Vermietererlaubnis (unerlaubt)
Rechtliche Grundlage§ 540, § 553 BGB – Zustimmung erteilt oder Anspruch daraufVerstoß gegen § 540 Abs. 1 BGB
Risiko für den HauptmieterKein Kündigungsrisiko, solange Vertragspflichten eingehalten werdenAbmahnung möglich; außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB als mögliche Folge
Haftung gegenüber VermieterHauptmieter haftet weiterhin für Miete, Schäden und Verhalten des UntermietersHauptmieter haftet vollumfänglich – zusätzlich drohen Vertragsstrafen
Wirksamkeit des UntermietvertragsUntermietvertrag ist wirksam; Untermieter hat gesicherte RechtspositionUntermietvertrag kann anfechtbar sein; Untermieter hat unsichere Rechtsstellung
MietpreisgestaltungFrei vereinbar; in Gebieten mit Mietpreisbremse max. 10 % über ortsüblicher VergleichsmieteIrrelevant, da das gesamte Verhältnis rechtlich angreifbar ist
EmpfehlungAntrag schriftlich stellen: Grund, Dauer, vollständiger Name des Untermieters angebenUnbedingt vermeiden – Erlaubnis vor Einzug des Untermieters einholen

Pflichtinhalte eines Untermietvertrags – Checkliste für Hauptmieter

VertragsbestandteilWarum wichtig / Was konkret hinein gehört
Namen und Anschriften der ParteienEindeutige Identifikation von Hauptmieter (als Vermieter) und Untermieter
Genaue Beschreibung des MietobjektsZimmer oder Wohnung mit Lage, Größe und mitgenutzten Flächen (z. B. Bad, Küche)
Mietbeginn und ggf. -endeBefristung oder unbefristetes Mietverhältnis klar regeln; Befristungsgrund bei Zeitmietvertrag angeben
Nettomiete und NebenkostenBetrag, Fälligkeit und Abrechnungsmodalität der Betriebskosten festhalten
KautionHöhe und Rückzahlungsbedingungen; gesetzlich sind maximal drei Nettokaltmieten üblich
KündigungsfristenGesetzliche Mindestfristen gelten; abweichende Regelungen schriftlich vereinbaren
Nutzungspflichten und SchönheitsreparaturenKlare Zuständigkeiten für Reinigung, Instandhaltung und Renovierung bei Auszug
Bezug auf den HauptmietvertragUntermieter sollte wesentliche Pflichten aus dem Hauptmietvertrag kennen und anerkennen

Checkliste

  • Hauptmietvertrag auf vorhandene Erlaubnisklausel prüfen
  • Berechtigtes Interesse für die Untervermietung schriftlich begründen
  • Schriftlichen Antrag mit Name des Untermieters, Grund und Dauer an den Vermieter senden
  • Schriftliche Zustimmung des Vermieters abwarten und aufbewahren
  • Untermietvertrag mit allen Pflichtangaben (Parteien, Mietobjekt, Laufzeit, Miete, NK, Kaution, Kündigungsfristen) aufsetzen
  • Miethöhe auf Konformität mit Mietpreisbremse und eigenen Wohnkosten prüfen
  • Kaution vertraglich vereinbaren und getrennt verwahren
  • Übergabeprotokoll mit Fotos beim Einzug des Untermieters erstellen
  • Untermieter über Hausordnung und Hauptmietvertragspflichten informieren
  • Alle Dokumente (Antrag, Erlaubnis, Vertrag, Protokoll) sicher archivieren

Immobilienmarkt und passende Angebote

In deutschen Großstädten und Universitätsstädten bleibt das Angebot an bezahlbaren Mietwohnungen knapp, was die Nachfrage nach Untermietverhältnissen als kostengünstigere Alternative weiter antreibt. Gleichzeitig führen gestiegene Lebenshaltungskosten dazu, dass Hauptmieter zunehmend ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Untervermietung eines Zimmers geltend machen, um ihre eigene Mietbelastung zu senken. Vermieter reagieren in angespannten Märkten teils restriktiver auf Untermietanfragen, weshalb eine sorgfältige, schriftliche Antragstellung mit vollständigen Angaben zur Person und zum Grund wichtiger denn je ist. Wer die formalen Anforderungen kennt und einhält, verbessert seine Chancen auf eine reibungslose Genehmigung deutlich.

Aktuell auf Immoriver: 1.318 Angebote – zur Suche nach „Mietwohnung“.

Häufige Fragen

Brauche ich als Mieter zwingend die Erlaubnis meines Vermieters, um unterzuvermieten?

Ja, grundsätzlich ist die Erlaubnis des Vermieters vor jeder Untervermietung gesetzlich vorgeschrieben. Ohne diese Erlaubnis riskieren Sie eine Abmahnung oder sogar die fristlose Kündigung. Einzige Ausnahme: Bei einem berechtigten Interesse – etwa einem längeren Auslandsaufenthalt oder finanziellen Engpässen – haben Sie nach § 553 BGB einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, den Sie notfalls gerichtlich durchsetzen können.

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Was gilt als berechtigtes Interesse, damit der Vermieter die Untervermietung erlauben muss?

Als berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 BGB gelten persönliche, wirtschaftliche oder familiäre Gründe, die nach Vertragsabschluss entstanden sind. Typische Beispiele sind ein Auslandsaufenthalt für Studium oder Arbeit, eine neue Partnerschaft, finanzielle Engpässe, die die Miete gefährden, oder die Pflege eines Angehörigen an einem anderen Ort. Der Vermieter darf die Erlaubnis in solchen Fällen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigern.

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Wie formuliere ich eine korrekte schriftliche Anfrage an meinen Vermieter für die Untervermietung?

Die Anfrage sollte schriftlich per Brief oder E-Mail erfolgen und folgende Angaben enthalten: vollständige Personalien des geplanten Untermieters, den gewünschten Zeitraum, die zu untervermietenden Räume sowie eine kurze Begründung Ihres berechtigten Interesses. Je konkreter und vollständiger die Anfrage, desto schneller kann der Vermieter entscheiden. Bewahren Sie eine Kopie mit Sendenachweis auf, um Ihren Antrag im Streitfall belegen zu können.

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Welche Angaben muss ein Untermietvertrag mindestens enthalten?

Ein rechtssicherer Untermietvertrag sollte Namen und Adressen beider Parteien, eine genaue Beschreibung der untervermieteten Räume inklusive Quadratmeterzahl, den Mietzins mit Angabe von Kalt- und Warmmiete, die Vertragslaufzeit oder Kündigungsfristen, Regelungen zur Kaution sowie Rechte und Pflichten des Untermieters enthalten. Zusätzlich empfiehlt sich ein Übergabeprotokoll, um den Zustand der Räume bei Einzug und Auszug zu dokumentieren.

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Wie viel Miete darf ich von meinem Untermieter verlangen?

Sie dürfen vom Untermieter anteilig die Miete verlangen, die Sie selbst zahlen, zuzüglich eines angemessenen Aufschlags für Möblierung oder mitgenutzte Einrichtungen. Eine Gewinnerzielung auf Kosten des Untermieters ist rechtlich problematisch und kann den Vermieter zur Verweigerung der Erlaubnis berechtigen. In Städten mit Mietpreisbremse gilt diese auch für Untermietverhältnisse, sodass die ortsübliche Vergleichsmiete als Obergrenze zu beachten ist.

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Kann der Vermieter für die Erteilung der Untervermietungserlaubnis eine höhere Miete verlangen?

Ja, das ist gesetzlich ausdrücklich erlaubt. Gemäß § 553 Abs. 2 BGB darf der Vermieter seine Zustimmung zur Untervermietung von einer angemessenen Erhöhung der Miete abhängig machen, wenn ihm die Untervermietung ohne diesen Ausgleich nicht zumutbar wäre. Die Erhöhung muss jedoch verhältnismäßig sein und sollte schriftlich im Rahmen einer Zusatzvereinbarung zum Hauptmietvertrag festgehalten werden.

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Was passiert, wenn ich ohne Erlaubnis des Vermieters untervermiete?

Unerlaubte Untervermietung stellt eine erhebliche Verletzung des Mietvertrags dar. Der Vermieter kann zunächst abmahnen und bei Fortsetzung der unerlaubten Untervermietung fristlos kündigen. Zudem kann er Schadensersatz verlangen, etwa wenn durch den Untermieter Schäden entstehen. Gerichte haben in zahlreichen Urteilen bestätigt, dass selbst kurzfristige unerlaubte Untervermietungen – auch über Plattformen wie Airbnb – als Kündigungsgrund ausreichen können.

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Gilt die Mietpreisbremse auch für Untermietverträge?

Ja, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, in denen die Mietpreisbremse nach § 556d BGB gilt, findet diese auch auf Untermietverhältnisse Anwendung. Das bedeutet, die verlangte Untermiete darf die ortsübliche Vergleichsmiete in der Regel nicht um mehr als zehn Prozent übersteigen. Ausnahmen gelten für möblierte Zimmer, bei denen ein Möblierungszuschlag zulässig ist, dessen genaue Höhe jedoch umstritten ist und im Einzelfall geprüft werden sollte.

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Wie lange kann ein Untermietvertrag laufen und welche Kündigungsfristen gelten?

Ein Untermietvertrag kann unbefristet oder befristet abgeschlossen werden. Bei einem unbefristeten Vertrag gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 573c BGB: für den Untermieter grundsätzlich drei Monate, für den Hauptmieter als Vermieter ebenfalls mindestens drei Monate, die sich bei längerer Mietdauer verlängern. Bei befristeten Verträgen endet das Mietverhältnis automatisch zum vereinbarten Datum, sofern kein Verlängerungsrecht vereinbart wurde.

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Muss ich als Hauptmieter für Schäden haften, die mein Untermieter verursacht?

Ja, als Hauptmieter haften Sie gegenüber Ihrem Vermieter für alle Schäden, die Ihr Untermieter an der Wohnung verursacht. Das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Vermieter bleibt unverändert: Sie sind und bleiben Vertragspartner des Vermieters. Deshalb ist es ratsam, eine Haftungsklausel im Untermietvertrag aufzunehmen und zu prüfen, ob die Privathaftpflichtversicherung des Untermieters Schäden am gemieteten Eigentum abdeckt.

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Braucht der Untermieter eine eigene Haftpflichtversicherung?

Gesetzlich vorgeschrieben ist das nicht, aber dringend empfehlenswert. Eine private Haftpflichtversicherung schützt den Untermieter vor Schadensersatzansprüchen, die durch von ihm verursachte Schäden entstehen. Da der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter haftet, sollten Sie als Hauptmieter im Untermietvertrag festhalten, dass der Untermieter eine gültige Haftpflichtversicherung nachweisen muss. So schützen Sie sich vor finanziellen Risiken, die durch das Verhalten des Untermieters entstehen können.

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Darf ich meine gesamte Wohnung untervermieten oder nur einzelne Zimmer?

Grundsätzlich können Sie sowohl einzelne Zimmer als auch die gesamte Wohnung untervermieten, sofern der Vermieter zustimmt. Allerdings ist der Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis nach § 553 BGB auf die Untervermietung eines Teils der Wohnung beschränkt. Bei vollständiger Untervermietung – wenn Sie selbst gar nicht mehr in der Wohnung leben – hat der Vermieter in der Regel das Recht, die Erlaubnis zu verweigern, da kein berechtigtes Interesse mehr besteht.

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Wie hoch sollte die Kaution im Untermietvertrag sein?

Für Untermietverhältnisse gilt dieselbe gesetzliche Obergrenze wie für reguläre Mietverhältnisse: maximal drei Nettokaltmieten gemäß § 551 BGB. Die Kaution muss getrennt vom Privatvermögen des Hauptmieters angelegt werden, beispielsweise auf einem separaten Kautionskonto. Nach Beendigung des Untermietverhältnisses ist die Kaution innerhalb einer angemessenen Frist – in der Regel drei bis sechs Monate – zurückzuzahlen, sofern keine berechtigten Gegenforderungen bestehen.

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Kann ich meine Wohnung über Airbnb oder andere Plattformen kurzfristig untervermieten?

Die kurzfristige Vermietung über Plattformen wie Airbnb gilt rechtlich ebenfalls als Untervermietung und erfordert die Erlaubnis des Vermieters. Viele Vermieter verweigern diese Erlaubnis, da häufig wechselnde Gäste das Mietobjekt stärker belasten und das Verhältnis zur Hausgemeinschaft stören können. Zusätzlich gibt es in vielen deutschen Städten kommunale Zweckentfremdungsverbote, die eine gewerbliche Kurzzeitvermietung ohne behördliche Genehmigung untersagen und mit Bußgeldern belegen.

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Was muss ich steuerlich beachten, wenn ich meine Wohnung untervermiete?

Einnahmen aus der Untervermietung sind grundsätzlich steuerpflichtig und müssen in der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angegeben werden. Gleichzeitig können Sie anteilige Werbungskosten wie Miete, Nebenkosten und Abschreibungen für Möbel geltend machen. Bei gelegentlicher Kurzzeitvermietung kann unter Umständen die Freigrenze von 520 Euro jährlich greifen. Für eine genaue steuerliche Einschätzung empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater.

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Kann der Vermieter die einmal erteilte Erlaubnis zur Untervermietung widerrufen?

Eine einmal erteilte Erlaubnis kann der Vermieter grundsätzlich nicht einfach widerrufen, solange die Umstände unverändert bleiben. Allerdings kann er die Erlaubnis für die Zukunft verweigern, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern – etwa wenn der Untermieter wiederholt Hausordnungsregeln verletzt oder Schäden verursacht. Wurde die Erlaubnis für einen bestimmten Untermieter erteilt, gilt sie nicht automatisch für einen anderen Untermieter, der an dessen Stelle treten soll.

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Was passiert mit dem Untermietvertrag, wenn der Hauptmietvertrag endet?

Endet der Hauptmietvertrag – sei es durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Zeitablauf – erlischt automatisch auch die Grundlage für das Untermietverhältnis. Der Untermieter hat in diesem Fall keinen direkten Anspruch gegenüber dem Vermieter auf Fortsetzung des Mietverhältnisses. Als Hauptmieter sind Sie verpflichtet, den Untermieter rechtzeitig über die bevorstehende Beendigung zu informieren und die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten, um Schadensersatzansprüche des Untermieters zu vermeiden.

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Gibt es ein kostenloses Muster für einen Untermietvertrag und worauf muss ich dabei achten?

Kostenlose Musterverträge für Untermietverhältnisse bieten unter anderem der Deutsche Mieterbund, Verbraucherzentralen und seriöse Immobilienportale an. Bei der Nutzung eines Musters sollten Sie darauf achten, dass alle individuellen Vereinbarungen – wie Möblierungszuschläge, Haustierhaltung, Nutzung von Gemeinschaftsräumen und Nebenkosten – konkret ergänzt werden. Ein Standardmuster ersetzt keine Rechtsberatung; bei komplexen Situationen, etwa bei Möblierung oder befristeten Verträgen, empfiehlt sich die Prüfung durch einen Mieterrechtsanwalt.

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Darf ich als Untermieter meinerseits weiter untervermieten?

Nein, eine sogenannte Kettenuntervermietung ist ohne ausdrückliche Erlaubnis sowohl des Hauptmieters als auch des Vermieters unzulässig. Der Untermieter hat kein eigenständiges Recht, die gemieteten Räume an Dritte weiterzugeben, da er selbst nur abgeleitete Nutzungsrechte besitzt. Wer dennoch weiteruntervermietet, riskiert die fristlose Kündigung durch den Hauptmieter und indirekt auch Konsequenzen für das gesamte Mietverhältnis mit dem Vermieter.

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Wie unterscheidet sich ein Untermietvertrag von einem Wohngemeinschaftsvertrag?

Beim Untermietvertrag ist der Hauptmieter der Vertragspartner des Untermieters und vermietet Teile seiner Wohnung weiter, ohne dass der Untermieter in direkter Vertragsbeziehung zum Eigentümer steht. Bei einem Wohngemeinschaftsvertrag hingegen sind alle Mitbewohner idealerweise direkte Vertragspartner des Vermieters und stehen gleichberechtigt im Hauptmietvertrag. Die WG-Variante bietet mehr Sicherheit für alle Beteiligten, erfordert aber die Bereitschaft des Vermieters, mehrere Mieter als Vertragspartner zu akzeptieren.

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Quellen

  1. Untervermietung Worauf Du bei der Untermiete achten musst — finanztip.de, abgerufen am 2026-10-24
  2. untermiete - Mietrecht Tipps — bmgev.de, abgerufen am 2026-10-24
  3. Worauf es bei der Untermiete ankommt | markt.de — markt.de, abgerufen am 2026-10-24
  4. Welche Probleme eine Untervermietung mit sich bringen kann — rbb24.de, abgerufen am 2026-10-24
  5. www.t-online.de · finanzen · ratgeberUntermietvertrag: Wie hoch darf Untermiete sein? Was beachten? — t-online.de, abgerufen am 2026-10-24
  6. Untervermietung: Das ist zu beachten - Colliers Deutschland — colliers.de, abgerufen am 2026-10-24
  7. Untermieter – Was Sie beim Untermietvertrag beachten ... — arag.de, abgerufen am 2026-10-24
  8. Untermietvertrag: Was Mieter beachten müssen — roland-rechtsschutz.de, abgerufen am 2026-10-24

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