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Mieten — Ratgeber

Wohnungsgeberbescheinigung: Muster, Pflichten und Bußgeld

Lilit Sarkis Lilit Sarkis Aktualisiert am 14 Min. Lesezeit 183 Aufrufe
Hand hält einen Schlüsselbund vor unscharfem Hintergrund
Foto: Jakub Żerdzicki / Unsplash

Die Wohnungsgeberbescheinigung ist seit dem 1. November 2015 gesetzlich vorgeschrieben (§ 19 Bundesmeldegesetz).

Die kurze Antwort

Die Wohnungsgeberbescheinigung ist seit dem 1. November 2015 gesetzlich vorgeschrieben (§ 19 Bundesmeldegesetz). Vermieter, Hauptmieter bei Untervermietung oder beauftragte Hausverwaltungen müssen sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug kostenlos ausstellen. Das Dokument bestätigt den tatsächlichen Einzug und ist Pflichtunterlage bei der Anmeldung beim Bürgeramt. Wer die Bescheinigung nicht, falsch oder verspätet ausstellt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Für eine Scheinanmeldung ohne tatsächlichen Einzug drohen sogar bis zu 50.000 Euro.

Das Wichtigste in Kürze: Die Wohnungsgeberbescheinigung ist eine gesetzliche Pflicht des Vermieters und muss innerhalb von zwei Wochen nach Einzug kostenlos ausgestellt werden. Verstöße können mit bis zu 1.000 Euro, Scheinanmeldungen mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Für wen ist dieser Ratgeber? Vermieter, Hauptmieter mit Untermietern und Mieter, die sich nach einem Einzug korrekt anmelden wollen.

Was ist die Wohnungsgeberbescheinigung?

Seit dem 1. November 2015 ist die Wohnungsgeberbescheinigung durch das Bundesmeldegesetz (BMG) verbindlich vorgeschrieben. Das Dokument dient als offizieller Nachweis gegenüber der Meldebehörde, dass eine Person tatsächlich in eine bestimmte Wohnung eingezogen ist – nicht lediglich, dass ein Mietvertrag unterzeichnet wurde. Entscheidend ist der reale Bezug der Wohnung, unabhängig davon, ob es sich um eine Miet-, Kauf- oder Neubauwohnung handelt.

Die Bescheinigung wird bei der Anmeldung und Ummeldung beim Bürgeramt benötigt. Ohne sie kann die Meldebehörde den Vorgang in der Regel nicht abschließen. Wer umzieht, sollte daher frühzeitig sicherstellen, dass der Wohnungsgeber das Dokument rechtzeitig ausstellt.

Wer gilt als Wohnungsgeber? In der Praxis ist das meist der Vermieter. Bei Untervermietung tritt der Hauptmieter in diese Rolle; alternativ kann eine beauftragte Hausverwaltung die Bescheinigung ausstellen.

Ein rechtlich gültiges Dokument muss folgende Pflichtangaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers (gegebenenfalls zusätzlich des Eigentümers)
  • vollständige Anschrift der bezogenen Wohnung
  • Namen aller einziehenden meldepflichtigen Personen
  • tatsächliches Einzugsdatum

Viele Meldebehörden stellen ein Musterformular online bereit. Maßgeblich sind jedoch die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben – nicht die konkrete Gestaltung des Formulars. Ein formloses Schreiben mit allen Pflichtangaben ist ebenso zulässig.

Wichtig für Vermieter: Die Ausstellung ist eine gesetzliche Mitwirkungspflicht. Eine Gebühr darf dafür nicht verlangt werden. Die Frist beträgt zwei Wochen nach dem Einzug; dieselbe Frist gilt für die Anmeldung durch den Mieter beim Bürgeramt.

Die Bescheinigung schützt zugleich vor Scheinanmeldungen: Wer eine Adresse zur Anmeldung anbietet, obwohl kein tatsächlicher Einzug stattfindet oder geplant ist, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Wohnungsgeber, die die Bescheinigung nicht, falsch oder verspätet ausstellen, können mit bis zu 1.000 Euro belangt werden.

Wer muss die Bescheinigung ausstellen?

Ausstellungspflichtig ist nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) der sogenannte Wohnungsgeber – also diejenige Person oder Stelle, die die Wohnung zur Nutzung überlässt. Entscheidend ist nicht das Eigentum an der Immobilie, sondern die tatsächliche Überlassung des Wohnraums.

In der Praxis ergibt sich daraus folgende Zuständigkeitsverteilung:

Konstellation Wer stellt aus?
Klassisches Mietverhältnis Vermieter (Eigentümer)
Untervermietung Hauptmieter
Professionelle Hausverwaltung beauftragt Hausverwaltung im Namen des Eigentümers
Eigentumswohnung / Neubau selbst bezogen Eigentümer selbst (Eigenbestätigung möglich)

Bei der Untervermietung ist besondere Sorgfalt geboten: Der Hauptmieter tritt rechtlich als Wohnungsgeber auf und trägt damit auch die volle Pflicht zur fristgerechten Ausstellung. Er muss die Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug des Untermieters ausstellen – unabhängig davon, ob er selbst eine Erlaubnis zur Untervermietung vom Eigentümer eingeholt hat.

Hat der Eigentümer eine Hausverwaltung mit der Mieterbetreuung beauftragt, kann diese die Bescheinigung stellvertretend ausstellen. In diesem Fall sollte im Formular sowohl der Name der Verwaltung als auch der des Eigentümers vermerkt sein, um Rückfragen der Meldebehörde zu vermeiden.

Wichtig für alle Konstellationen: Der Wohnungsgeber darf für die Ausstellung keine Gebühr verlangen. Die Mitwirkung ist eine gesetzliche Pflicht, kein optionaler Service. Wer die Bescheinigung verweigert, verspätet oder mit falschen Angaben ausstellt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.

  • Klären Sie vor dem Einzug schriftlich, wer in Ihrem Fall als Wohnungsgeber gilt.
  • Fordern Sie die Bescheinigung aktiv an – die Frist zur eigenen Anmeldung beim Bürgeramt beträgt ebenfalls zwei Wochen.
  • Hausverwaltungen sollten intern einen standardisierten Prozess etablieren, damit die Zweiwochenfrist zuverlässig eingehalten wird.

Welche Angaben muss das Muster enthalten?

Das Bundesmeldegesetz (BMG) schreibt in § 19 exakt vor, welche Angaben eine Wohnungsgeberbescheinigung rechtsgültig machen. Fehlt auch nur ein Pflichtfeld, kann die Meldebehörde die Anmeldung zurückweisen – der Einzug bleibt dann melderechtlich unvollständig, was sowohl Mieter als auch Wohnungsgeber in Erklärungsnot bringt.

Folgende Angaben sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen in jedem Muster vollständig ausgefüllt sein:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers – in der Regel der Vermieter; bei Untervermietung der Hauptmieter, bei beauftragter Verwaltung die Hausverwaltung mit Firmenangabe
  • Name und Anschrift des Eigentümers – nur dann erforderlich, wenn der Wohnungsgeber nicht zugleich Eigentümer ist (z. B. bei Verwalterverhältnissen)
  • Vollständige Anschrift der Wohnung – Straße, Hausnummer, Stockwerk bzw. Wohnungsnummer, Postleitzahl und Ort; bei mehreren Einheiten im Haus ist die genaue Lage der Wohnung anzugeben
  • Namen aller einziehenden meldepflichtigen Personen – jede Person, die die Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnsitz nutzt, muss namentlich aufgeführt werden; Kinder sind einzuschließen
  • Tatsächliches Einzugsdatum – gemeint ist der Tag des tatsächlichen Bezugs, nicht der Mietbeginn laut Vertrag

Praktisch wichtig: Das Einzugsdatum ist kein formaler Platzhalter. Die Meldebehörde prüft, ob Anmeldung und Einzug zeitlich plausibel zusammenpassen. Weicht das Datum stark vom Ausstellungsdatum der Bescheinigung ab, können Rückfragen folgen.

Viele Kommunen stellen ein eigenes Musterformular zum Download bereit. Dieses zu nutzen ist sinnvoll, aber nicht zwingend – rechtlich entscheidend sind ausschließlich die genannten Pflichtangaben, nicht die Gestaltung des Formulars. Ein formloses Schreiben auf Briefpapier ist zulässig, sofern alle Felder vollständig ausgefüllt und die Angaben wahrheitsgemäß sind. Der Wohnungsgeber darf für die Ausstellung keine Gebühr verlangen; es handelt sich um eine gesetzliche Mitwirkungspflicht.

Checkliste vor der Unterschrift: Alle Namen der Einziehenden korrekt geschrieben? Wohnungsnummer angegeben? Einzugsdatum mit dem tatsächlichen Bezugstag identisch? Unterschrift und Datum des Wohnungsgebers vorhanden? Erst wenn alle Punkte zutreffen, ist das Dokument bei der Meldebehörde einreichbar.

Wo bekomme ich ein Musterformular?

Viele Städte und Gemeinden stellen auf den Webseiten ihrer Bürgerämter oder Einwohnermeldeämter ein kommunales Musterformular zum kostenlosen Download bereit. Der schnellste Weg: die Webseite der zuständigen Meldebehörde aufrufen und nach den Begriffen „Wohnungsgeberbescheinigung" oder „Einzugsbestätigung" suchen. Alternativ lässt sich das Formular oft direkt beim Bürgeramt abholen oder per E-Mail anfordern.

Entscheidend ist jedoch: Das Bundesmeldegesetz schreibt keine bestimmte Formulargestaltung vor, sondern ausschließlich den Inhalt der Bescheinigung. Ein selbst erstelltes Dokument – etwa ein schlichtes Word- oder PDF-Schreiben – ist rechtlich vollständig gleichwertig, sofern es alle Pflichtangaben enthält. Wer kein kommunales Muster findet oder nutzen möchte, kann die Bescheinigung also eigenständig aufsetzen.

Folgende Angaben müssen in jedem Fall enthalten sein:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers (bei Beauftragung einer Hausverwaltung: deren Daten, gegebenenfalls zusätzlich die des Eigentümers)
  • Vollständige Anschrift der bezogenen Wohnung (Straße, Hausnummer, Stockwerk/Wohnungsnummer, Postleitzahl, Ort)
  • Namen aller einziehenden meldepflichtigen Personen
  • Tatsächliches Einzugsdatum
  • Unterschrift des Wohnungsgebers

Nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert: Datum der Ausstellung sowie eine kurze Erklärung, dass der Einzug tatsächlich stattgefunden hat. Das schützt den Wohnungsgeber vor dem Vorwurf, eine Scheinanmeldung ermöglicht zu haben – für die das Bußgeld bis zu 50.000 Euro beträgt.

Praktischer Hinweis für Vermieter: Die Ausstellung der Bescheinigung ist eine gesetzliche Mitwirkungspflicht nach dem Bundesmeldegesetz; eine Gebühr darf dafür nicht verlangt werden. Die Bescheinigung muss spätestens zwei Wochen nach dem Einzug ausgestellt werden, damit der Mieter die Meldefrist einhalten kann. Wer das Dokument zu spät oder fehlerhaft ausstellt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.

Welche Fristen gelten für Vermieter und Mieter?

Das Bundesmeldegesetz (BMG) setzt zwei parallele Zweiwochenfristen, die unmittelbar mit dem tatsächlichen Einzugsdatum beginnen – nicht mit dem Datum der Vertragsunterzeichnung oder der Schlüsselübergabe.

Beteiligte Person Pflicht Frist
Wohnungsgeber (Vermieter, Hauptmieter, Hausverwaltung) Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen und aushändigen Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug
Mieter / einziehende Person Anmeldung beim Bürgeramt mit Vorlage der Bescheinigung Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug

Praktisch bedeutet das: Zieht ein Mieter am 1. eines Monats ein, muss der Wohnungsgeber die Bescheinigung spätestens am 15. desselben Monats ausgehändigt haben. Der Mieter muss bis zu diesem Datum ebenfalls beim Bürgeramt vorstellig geworden sein. Beide Fristen laufen also gleichzeitig – weshalb Vermieter die Bescheinigung idealerweise bereits am Einzugstag oder unmittelbar danach übergeben, damit der Mieter ausreichend Zeit für die Behördenbehörde hat.

Folgende Punkte sollten Vermieter und Mieter konkret im Blick behalten:

  • Keine Gebühr zulässig: Der Vermieter darf für das Ausstellen der Bescheinigung keine Kosten in Rechnung stellen – es handelt sich um eine gesetzliche Mitwirkungspflicht.
  • Verspätete oder falsche Ausstellung: Stellt der Wohnungsgeber die Bescheinigung nicht, fehlerhaft oder nach Ablauf der Zweiwochenfrist aus, droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.
  • Anmeldung ohne Bescheinigung nicht abschließbar: Die Meldebehörde kann die Anmeldung ohne die Bescheinigung regelmäßig nicht abschließen – eine verspätete Aushändigung durch den Vermieter kann den Mieter in Verzug bringen, obwohl dieser selbst fristgerecht handeln wollte.
  • Untervermietung: Bei Untervermietung ist der Hauptmieter als Wohnungsgeber ausstellungspflichtig – nicht der Eigentümer der Immobilie.
  • Einzugsdatum dokumentieren: Vermieter sollten das tatsächliche Einzugsdatum schriftlich festhalten, etwa im Übergabeprotokoll, da es den Fristbeginn definiert und im Streitfall nachweisbar sein muss.

Wer als Vermieter die Bescheinigung proaktiv zum Einzugstermin bereithält, vermeidet Fristprobleme auf beiden Seiten und schützt sich vor dem Bußgeldrisiko nach dem Bundesmeldegesetz.

Darf der Vermieter eine Gebühr verlangen?

Die Ausstellung der Wohnungsgeberbescheinigung ist eine gesetzliche Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) – und damit kein kostenpflichtiger Zusatzservice. Der Vermieter darf dem Mieter für die Bescheinigung keine Gebühr in Rechnung stellen, weder als Pauschale noch als Aufwandsentschädigung. Wer dennoch zahlt, zahlt ohne Rechtsgrundlage.

Diese Pflicht trifft den Vermieter unabhängig davon, wie aufwendig die Ausstellung im Einzelfall ist. Auch wenn eine Hausverwaltung die Bescheinigung im Namen des Eigentümers ausstellt oder ein Hauptmieter bei Untervermietung als Wohnungsgeber fungiert, bleibt das Prinzip dasselbe: Die Kosten dafür dürfen nicht auf den Einziehenden abgewälzt werden.

Praktisch bedeutet das für Mieter:

  • Eine Klausel im Mietvertrag, die eine Gebühr für die Wohnungsgeberbescheinigung vorsieht, ist unwirksam.
  • Bereits gezahlte „Ausstellungsgebühren" können zurückgefordert werden – am einfachsten schriftlich unter Fristsetzung.
  • Verweigert der Vermieter die Ausstellung oder knüpft sie an eine Zahlung, kann der Mieter dies der zuständigen Meldebehörde melden; dem Vermieter droht dann ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.

Für Vermieter gilt umgekehrt: Die Bescheinigung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug ausgestellt werden – kostenlos und vollständig. Wer die Ausstellung verzögert oder von einer Zahlung abhängig macht, riskiert nicht nur das Bußgeld, sondern auch eine nachhaltige Störung des Mietverhältnisses.

Ein kurzer Überblick zur Kostenfrage:

Situation Rechtliche Bewertung
Vermieter stellt Bescheinigung kostenlos aus Gesetzlich vorgeschrieben – korrekt
Vermieter verlangt Gebühr per Mietvertragsklausel Unwirksam, keine Rechtsgrundlage
Vermieter verweigert Ausstellung ohne Zahlung Ordnungswidrigkeit, Bußgeld bis 1.000 Euro möglich

Fazit: Die Wohnungsgeberbescheinigung kostet den Mieter nichts – weder Zeit beim Verhandeln noch Geld. Wer als Vermieter auf dem Laufenden bleiben will: Die gesetzlich erforderlichen Pflichtangaben, nicht die Formulargestaltung, sind entscheidend. Viele Meldebehörden stellen Musterformulare kostenlos online bereit.

Welches Bußgeld droht bei Verstößen?

Das Bundesmeldegesetz (BMG) sieht für Verstöße gegen die Pflicht zur Wohnungsgeberbescheinigung empfindliche Geldbußen vor. Die Höhe richtet sich danach, ob der Wohnungsgeber lediglich seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist oder ob er aktiv an einer Scheinanmeldung mitgewirkt hat.

Verstoß Maximales Bußgeld
Bescheinigung nicht, falsch oder verspätet ausgestellt bis zu 1.000 Euro
Scheinanmeldung ermöglicht (kein tatsächlicher Einzug) bis zu 50.000 Euro

Bußgeld bis zu 1.000 Euro: Stellt der Wohnungsgeber – also typischerweise der Vermieter, bei Untervermietung der Hauptmieter oder eine beauftragte Hausverwaltung – die Bescheinigung gar nicht, inhaltlich fehlerhaft oder nach Ablauf der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist aus, handelt er ordnungswidrig. Das Bußgeld von bis zu 1.000 Euro kann von der zuständigen Meldebehörde festgesetzt werden. Praktisch relevant sind dabei insbesondere fehlende Pflichtangaben wie das tatsächliche Einzugsdatum oder die vollständigen Namen aller einziehenden meldepflichtigen Personen.

Bußgeld bis zu 50.000 Euro: Wer eine Wohnanschrift zur Anmeldung zur Verfügung stellt, obwohl kein tatsächlicher Einzug stattfindet oder beabsichtigt ist, begeht eine Scheinanmeldung. Diese ist ausdrücklich verboten und wird mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet. Der drastisch höhere Rahmen spiegelt wider, dass Scheinanmeldungen gezielt zur Umgehung behördlicher Kontrollen, zur Erschleichung von Sozialleistungen oder zur Verschleierung von Wohnsitzen missbraucht werden können.

Um Bußgelder sicher zu vermeiden, empfehlen sich folgende Maßnahmen:

  • Bescheinigung unmittelbar nach dem Einzug – spätestens innerhalb von zwei Wochen – ausstellen und dem Mieter übergeben.
  • Alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben vollständig eintragen: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Wohnungsanschrift, Namen aller einziehenden Personen und das tatsächliche Einzugsdatum.
  • Keine Bescheinigung ausstellen, wenn kein realer Einzug stattfindet – auch nicht als Gefälligkeit.
  • Für die Ausstellung darf keine Gebühr verlangt werden; es handelt sich um eine gesetzliche Mitwirkungspflicht.

Vermieter, die das Musterformular ihrer Meldebehörde nutzen, sind auf der sicheren Seite – entscheidend sind jedoch stets die inhaltlich vollständigen Angaben, nicht die Gestaltung des Formulars.

Gilt die Pflicht nur bei Mietwohnungen?

Ein weit verbreiteter Irrtum: Die Wohnungsgeberbescheinigung sei ausschließlich Vermietersache – also ein Thema für klassische Mietverhältnisse. Das Bundesmeldegesetz (BMG) knüpft die Pflicht jedoch nicht an die Art des Immobiliengeschäfts, sondern allein an den tatsächlichen Einzug und die daraus resultierende Meldepflicht.

Konkret bedeutet das: Wer eine Eigentumswohnung kauft und dort seinen Wohnsitz begründet, wer ein neu gebautes Haus bezieht oder wer als Hauptmieter einen Untermieter aufnimmt – in all diesen Konstellationen muss eine Wohnungsgeberbescheinigung ausgestellt werden. Entscheidend ist einzig, ob ein meldepflichtiger Einzug stattfindet. Die Bescheinigung bestätigt der Meldebehörde, dass der Einzug tatsächlich erfolgt ist.

Je nach Situation übernimmt eine andere Person die Rolle des Wohnungsgebers:

  • Klassisches Mietverhältnis: Der Vermieter stellt die Bescheinigung aus.
  • Untervermietung: Der Hauptmieter fungiert als Wohnungsgeber gegenüber dem Untermieter.
  • Eigentumserwerb: Der Verkäufer oder – bei Neubau – der Bauherr selbst ist Wohnungsgeber; in der Praxis stellt der neue Eigentümer die Bescheinigung für sich selbst aus, sofern er gleichzeitig Eigentümer und Einziehender ist.
  • Beauftragte Hausverwaltung: Sie kann die Bescheinigung stellvertretend für den Eigentümer ausstellen.

Die Frist gilt in allen Fällen gleichermaßen: Die Bescheinigung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ausgestellt werden; die Anmeldung beim Bürgeramt hat ebenfalls innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Wird die Bescheinigung nicht, falsch oder verspätet ausgestellt, droht dem Wohnungsgeber ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro – unabhängig davon, ob es sich um einen Vermieter, einen Verkäufer oder einen Bauherrn handelt.

Praktischer Hinweis für Käufer und Bauherren: Klären Sie bereits beim Notartermin oder der Bauabnahme, wer im konkreten Fall die Bescheinigung ausstellt und wann der offizielle Einzugstermin dokumentiert wird. So vermeiden Sie Fristprobleme bei der Ummeldung.

Schritt für Schritt

  1. Einzugsdatum festhalten – Notieren Sie das tatsächliche Datum des Einzugs – dieses Datum ist Pflichtangabe auf der Bescheinigung und startet die Zwei-Wochen-Frist für Vermieter und Mieter.
  2. Musterformular besorgen oder selbst erstellen – Laden Sie das Formular Ihrer Meldebehörde herunter oder erstellen Sie ein eigenes Dokument mit allen gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben (Name und Anschrift Wohnungsgeber, Wohnungsanschrift, Namen der Einziehenden, Einzugsdatum).
  3. Bescheinigung vollständig ausfüllen und unterschreiben – Tragen Sie alle Pflichtfelder korrekt ein, unterschreiben Sie das Dokument und übergeben Sie es dem Mieter – ohne Gebühr und innerhalb von zwei Wochen nach Einzug.
  4. Mieter meldet sich beim Bürgeramt an – Der Mieter legt die Bescheinigung bei der Anmeldung oder Ummeldung beim zuständigen Bürgeramt vor; ohne dieses Dokument kann die Meldebehörde die Anmeldung in der Regel nicht abschließen.

Pflichten und Bußgelder im Überblick: Wohnungsgeber vs. Mieter/Einziehender

KriteriumWohnungsgeber (z. B. Vermieter, Hauptmieter)Einziehende Person (Mieter, Käufer, Eigentümer)
Gesetzliche GrundlageBundesmeldegesetz (BMG), gilt seit 1. November 2015Bundesmeldegesetz (BMG), gilt seit 1. November 2015
Frist zur HandlungBescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach Einzug ausstellenAnmeldung beim Bürgeramt innerhalb von zwei Wochen nach Einzug
PflichtinhaltName und Anschrift des Wohnungsgebers, Anschrift der Wohnung, Namen aller einziehenden Personen, tatsächliches EinzugsdatumVorlage der Wohnungsgeberbescheinigung bei der Meldebehörde
Kosten der BescheinigungDarf keine Gebühr verlangen – gesetzliche Mitwirkungspflicht, kein kostenpflichtiger ServiceKeine Kosten für Empfang der Bescheinigung
Bußgeld bei PflichtverletzungBis zu 1.000 Euro bei nicht, falsch oder verspätet ausgestellter BescheinigungAnmeldung ohne gültige Bescheinigung kann nicht abgeschlossen werden; eigene Versäumnisse können ebenfalls bußgeldbewehrt sein
Bußgeld bei ScheinanmeldungBis zu 50.000 Euro, wenn Anschrift für Anmeldung ohne tatsächlichen Einzug bereitgestellt wirdBis zu 50.000 Euro bei wissentlicher Nutzung einer Scheinanmeldung
Wer kann die Bescheinigung ausstellen?Vermieter, Hauptmieter bei Untervermietung, beauftragte HausverwaltungNicht zuständig – nur Empfänger der Bescheinigung
Formular erforderlich?Amtliches Musterformular empfohlen; maßgeblich sind die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, nicht die FormulargestaltungEntgegennahme des ausgefüllten Formulars genügt

Wohnungsgeberbescheinigung: Anwendungsfälle im Vergleich

AnwendungsfallBescheinigung erforderlich?Wer stellt aus?Besonderheit
Klassisches Mietverhältnis (Erstanmeldung)JaVermieterStandardfall; Frist: zwei Wochen nach Einzug
Ummeldung innerhalb derselben StadtJaNeuer Vermieter oder WohnungsgeberAuch bei Ummeldung zwingend erforderlich
Untervermietung / WG-EinzugJaHauptmieter als WohnungsgeberHauptmieter trägt die Ausstellungspflicht, nicht der Eigentümer
Kauf einer Immobilie (Einzug ins Eigentum)JaVorheriger Eigentümer, Verkäufer oder der neue Eigentümer selbst (als Wohnungsgeber)Entscheidend ist der tatsächliche Einzug, nicht die Eigentumsform
Neubau / Erstbezug durch EigentümerJaEigentümer stellt Bescheinigung für sich selbst ausEigentümer ist gleichzeitig Wohnungsgeber und Einziehender
Scheinanmeldung (kein tatsächlicher Einzug)VerbotenEntfällt – Ausstellung wäre rechtswidrigBußgeld bis zu 50.000 Euro für alle Beteiligten

Checkliste

  • Tatsächliches Einzugsdatum dokumentieren und als Fristbeginn notieren
  • Musterformular der zuständigen Meldebehörde herunterladen oder eigenes Dokument vorbereiten
  • Name und vollständige Anschrift des Wohnungsgebers (und ggf. des Eigentümers) eintragen
  • Vollständige Anschrift der bezogenen Wohnung angeben
  • Namen aller einziehenden meldepflichtigen Personen vollständig eintragen
  • Tatsächliches Einzugsdatum auf der Bescheinigung vermerken
  • Bescheinigung unterschreiben und dem Mieter innerhalb von zwei Wochen nach Einzug aushändigen
  • Keine Gebühr für die Ausstellung verlangen
  • Mieter erinnern, sich innerhalb von zwei Wochen beim Bürgeramt anzumelden und die Bescheinigung mitzubringen
  • Kopie der ausgestellten Bescheinigung für eigene Unterlagen aufbewahren

Immobilienmarkt und passende Angebote

Der deutsche Wohnimmobilienmarkt befindet sich nach einer Phase deutlicher Preiskorrekturen in einer Stabilisierungsphase, in der Kaufpreise in vielen Regionen seitwärts tendieren oder leicht anziehen. Die Nachfrage nach Mietwohnungen bleibt in Ballungsräumen und Universitätsstädten strukturell hoch, was Neuvermietungen und damit auch die Ausstellung von Wohnungsgeberbescheinigungen weiterhin zu einem alltäglichen Vorgang macht. Gleichzeitig sorgt das anhaltend knappe Angebot an bezahlbarem Wohnraum dafür, dass Einzüge und Ummeldungen – und somit die gesetzlichen Meldepflichten – für Vermieter wie Mieter gleichermaßen relevant bleiben. Wer als Wohnungsgeber seine Pflichten kennt, vermeidet nicht nur Bußgelder, sondern schafft auch eine verlässliche Grundlage für das Mietverhältnis.

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Häufige Fragen

Was ist eine Wohnungsgeberbescheinigung und wozu brauche ich sie?

Die Wohnungsgeberbescheinigung ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Dokument, das Vermieter oder Wohnungsgeber ausstellen müssen, damit sich Mieter bei der zuständigen Meldebehörde anmelden können. Ohne dieses Dokument ist eine Ummeldung oder Anmeldung des Wohnsitzes nicht möglich. Die Pflicht besteht seit der Bundesmeldegesetz-Reform 2015 und gilt für alle Mietverhältnisse, Untermietverhältnisse sowie für Wohnungen, die unentgeltlich überlassen werden.

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Welche Angaben müssen in der Wohnungsgeberbescheinigung enthalten sein?

Laut § 19 Bundesmeldegesetz muss die Bescheinigung folgende Pflichtangaben enthalten: Anschrift der Wohnung, Einzugsdatum, Name und Anschrift des Wohnungsgebers sowie die Namen aller einziehenden Personen. Außerdem muss der Wohnungsgeber angeben, ob er Eigentümer der Wohnung ist oder selbst nur Mieter. Fehlen Pflichtangaben, kann das Einwohnermeldeamt die Anmeldung ablehnen.

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Gibt es ein offizielles Muster für die Wohnungsgeberbescheinigung?

Es gibt kein bundesweit einheitliches, amtlich vorgeschriebenes Formular. Viele Gemeinden und Städte stellen jedoch eigene Vordrucke auf ihren Websites bereit. Alternativ können Vermieter eine formlose schriftliche Erklärung ausstellen, solange alle gesetzlich geforderten Pflichtangaben enthalten sind. Wichtig ist, dass die Bescheinigung handschriftlich oder digital unterschrieben wird, um ihre Rechtsgültigkeit zu gewährleisten.

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Wie lange hat der Vermieter Zeit, die Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen?

Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, die Bescheinigung unverzüglich nach dem Einzug des Mieters auszustellen. In der Praxis bedeutet das: spätestens zum Zeitpunkt des Einzugs oder kurz danach. Der Mieter seinerseits muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug beim Einwohnermeldeamt anmelden. Verzögert der Vermieter die Ausstellung schuldhaft, kann er sich bußgeldpflichtig machen.

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Welches Bußgeld droht, wenn der Vermieter die Wohnungsgeberbescheinigung verweigert oder zu spät ausstellt?

Vermieter, die die Wohnungsgeberbescheinigung ohne triftigen Grund verweigern oder schuldhaft verzögern, können gemäß § 54 Bundesmeldegesetz mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro belegt werden. Auch wer eine inhaltlich falsche Bescheinigung ausstellt, riskiert dieselbe Sanktion. Das Bußgeld wird von der zuständigen Ordnungsbehörde festgesetzt und ist keine Seltenheit bei konsequenter Kontrolle.

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Was passiert, wenn der Mieter sich ohne Wohnungsgeberbescheinigung anmelden will?

Ohne Wohnungsgeberbescheinigung wird das Einwohnermeldeamt die Anmeldung in der Regel ablehnen, da das Dokument gesetzlich vorgeschrieben ist. In Ausnahmefällen – etwa wenn der Vermieter nachweislich nicht erreichbar ist oder die Bescheinigung verweigert – kann der Mieter dies der Meldebehörde mitteilen. Diese kann dann selbst Ermittlungen einleiten und den Vermieter zur Rechenschaft ziehen. Der Mieter selbst ist in solchen Fällen nicht automatisch bußgeldpflichtig.

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Muss auch bei einem Untermietverhältnis eine Wohnungsgeberbescheinigung ausgestellt werden?

Ja, die Pflicht zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbescheinigung gilt ausdrücklich auch für Untermietverhältnisse. In diesem Fall ist der Hauptmieter, der die Untermiete gestattet, als Wohnungsgeber verantwortlich und muss die Bescheinigung ausstellen. Er muss dabei angeben, dass er selbst nicht Eigentümer der Wohnung ist. Auch bei WG-Einzügen oder möblierten Zimmervermietungen besteht diese Pflicht uneingeschränkt.

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Gilt die Wohnungsgeberbescheinigung auch, wenn jemand bei Freunden oder der Familie einzieht?

Ja, auch bei unentgeltlicher Wohnungsüberlassung – also wenn jemand kostenlos bei Freunden, Partnern oder Familienmitgliedern einzieht – muss eine Wohnungsgeberbescheinigung ausgestellt werden. Der Wohnungsinhaber übernimmt dabei die Rolle des Wohnungsgebers. Das Bundesmeldegesetz unterscheidet nicht zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Wohnverhältnissen; entscheidend ist allein, dass eine Person ihren Wohnsitz in der betreffenden Wohnung begründet.

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Kann die Wohnungsgeberbescheinigung digital oder per E-Mail übermittelt werden?

Grundsätzlich ist die Wohnungsgeberbescheinigung in Schriftform erforderlich, was eine eigenhändige Unterschrift voraussetzt. Eine eingescannte oder digital unterschriebene Version kann in vielen Gemeinden akzeptiert werden, ist aber nicht bundesweit einheitlich geregelt. Es empfiehlt sich, vorab beim zuständigen Einwohnermeldeamt nachzufragen, ob eine digitale Übermittlung per E-Mail oder als PDF akzeptiert wird, um Probleme bei der Anmeldung zu vermeiden.

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Brauche ich eine Wohnungsgeberbescheinigung auch bei einem Zweitwohnsitz?

Ja, auch bei der Anmeldung eines Zweitwohnsitzes ist eine Wohnungsgeberbescheinigung erforderlich. Das Bundesmeldegesetz verpflichtet zur Anmeldung jedes Wohnsitzes, sofern dieser regelmäßig genutzt wird. Der Vermieter oder Wohnungsgeber des Zweitwohnsitzes muss dementsprechend ebenfalls eine Bescheinigung ausstellen. Wer keinen Zweitwohnsitz anmeldet, riskiert selbst ein Bußgeld, da die Meldepflicht für alle genutzten Wohnungen gilt.

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Wie lange ist eine Wohnungsgeberbescheinigung gültig?

Die Wohnungsgeberbescheinigung hat keine gesetzlich definierte Gültigkeitsdauer. Sie ist ein einmaliges Dokument, das den Einzug zu einem bestimmten Datum bestätigt und für die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt verwendet wird. Nach der Anmeldung verliert sie ihre praktische Funktion. Es empfiehlt sich jedoch, die Bescheinigung dauerhaft aufzubewahren, da sie im Streitfall als Nachweis über den Einzugszeitpunkt dienen kann.

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Was muss ich als Vermieter tun, wenn der Mieter auszieht – gibt es auch eine Auszugsbescheinigung?

Ja, seit der Bundesmeldegesetz-Reform besteht auch eine Pflicht zur Ausstellung einer sogenannten Auszugsbestätigung. Zieht ein Mieter aus, muss der Vermieter dies der Meldebehörde mitteilen, wenn der Mieter sich nicht selbst abmeldet. Diese Mitwirkungspflicht soll Scheinanmeldungen und Missbrauch verhindern. Auch hier droht bei schuldhafter Verletzung ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Die Mitteilung erfolgt direkt an das Einwohnermeldeamt.

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Darf ein Vermieter die Wohnungsgeberbescheinigung von einer Zahlung oder Kaution abhängig machen?

Nein, das ist rechtlich nicht zulässig. Die Pflicht zur Ausstellung der Wohnungsgeberbescheinigung ist eine gesetzliche Verpflichtung aus dem Bundesmeldegesetz und darf nicht an Bedingungen wie ausstehende Mietzahlungen oder die Leistung einer Kaution geknüpft werden. Vermieter, die die Bescheinigung aus solchen Gründen verweigern, handeln ordnungswidrig und riskieren ein Bußgeld. Mieter können in solchen Fällen die Ordnungsbehörde einschalten.

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Wer ist Wohnungsgeber im Sinne des Bundesmeldegesetzes – immer der Eigentümer?

Nicht zwingend. Wohnungsgeber im Sinne des § 19 Bundesmeldegesetz ist derjenige, der einem anderen die Wohnung zur Nutzung überlässt. Das kann der Eigentümer sein, aber auch ein Hauptmieter, der untervermietet, oder eine Wohnungsbaugesellschaft. Entscheidend ist die tatsächliche Überlassung der Wohnung, nicht das Eigentum. In der Bescheinigung muss angegeben werden, ob der Aussteller Eigentümer ist oder nicht.

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Kann ich als Mieter selbst eine Wohnungsgeberbescheinigung ausfüllen, wenn der Vermieter nicht erreichbar ist?

Nein, das ist nicht erlaubt. Die Wohnungsgeberbescheinigung muss vom Wohnungsgeber ausgestellt und unterschrieben werden – eine Selbstausstellung durch den Mieter ist gesetzlich nicht vorgesehen und wäre eine Urkundenfälschung. Ist der Vermieter nicht erreichbar oder verweigert er die Ausstellung, sollte der Mieter dies schriftlich dokumentieren und die Meldebehörde informieren. Diese kann dann entsprechende Schritte gegen den Vermieter einleiten.

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Gilt die Wohnungsgeberbescheinigung auch für ausländische Staatsangehörige, die nach Deutschland ziehen?

Ja, die Pflicht zur Anmeldung beim Einwohnermeldeamt und damit auch die Notwendigkeit einer Wohnungsgeberbescheinigung gilt für alle Personen, die in Deutschland eine Wohnung beziehen – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Auch EU-Bürger und Drittstaatsangehörige müssen sich anmelden und benötigen dafür die Bescheinigung des Vermieters. Bei Drittstaatsangehörigen ist die Anmeldung zudem oft Voraussetzung für weitere Behördengänge wie die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis.

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Was passiert, wenn in der Wohnungsgeberbescheinigung falsche Angaben gemacht werden?

Das Ausstellen einer inhaltlich falschen Wohnungsgeberbescheinigung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus kann eine bewusst falsche Bescheinigung – etwa zur Ermöglichung einer Scheinanmeldung – strafrechtlich relevant sein und den Tatbestand der Beihilfe zur Urkundenfälschung oder des Betrugs erfüllen. Vermieter sollten daher stets wahrheitsgemäße Angaben machen.

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Wie unterscheidet sich die Wohnungsgeberbescheinigung vom Mietvertrag – reicht der Mietvertrag nicht aus?

Nein, der Mietvertrag allein reicht für die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt nicht aus. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist ein eigenständiges, gesetzlich vorgeschriebenes Dokument, das explizit den Einzug bestätigt und spezifische Pflichtangaben enthält. Mietverträge können zwar als ergänzender Nachweis dienen, ersetzen die Bescheinigung aber nicht. Manche Ämter akzeptieren den Mietvertrag als Hilfsmittel, wenn die Bescheinigung fehlt, dies ist jedoch keine Regel.

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Muss die Wohnungsgeberbescheinigung notariell beglaubigt werden?

Nein, eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich und auch nicht üblich. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist ein einfaches Schriftstück, das lediglich die Unterschrift des Wohnungsgebers erfordert. Eine notarielle Beglaubigung würde unnötige Kosten verursachen und ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wichtig ist allein, dass alle gesetzlich geforderten Pflichtangaben korrekt und vollständig enthalten sind und das Dokument vom Wohnungsgeber persönlich unterzeichnet wurde.

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Wo bekomme ich ein kostenloses Muster oder Formular für die Wohnungsgeberbescheinigung?

Kostenlose Muster und Formulare für die Wohnungsgeberbescheinigung stellen viele Städte und Gemeinden auf ihren offiziellen Websites zum Download bereit. Auch Mietervereine, Vermieterverbände wie Haus & Grund sowie Immobilienportale bieten entsprechende Vorlagen an. Da es kein bundeseinheitliches Formular gibt, empfiehlt es sich, das Formular der jeweiligen Gemeinde zu verwenden oder eine formlose, aber vollständige schriftliche Erklärung zu erstellen.

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Quellen

  1. (Wohnungsgeberbestätigung zur Vorlage bei ... — vg-mainburg.de, abgerufen am 2026-10-24
  2. Vermieterbescheinigung / Wohnungsgeberbestätigung ... — juraforum.de, abgerufen am 2026-10-24
  3. NEU_Wohnungsgeberbescheinigung — utting.de, abgerufen am 2026-10-24
  4. Wohnungsgeberbestätigung: Pflichten für Mieter & Vermieter — roland-rechtsschutz.de, abgerufen am 2026-10-24
  5. Wohnungsgeberbestätigung — verwaltung.bund.de, abgerufen am 2026-10-24
  6. Wohnungsgeberbescheinigung: Worauf ist bei der Bestätigung des ... — deurag.de, abgerufen am 2026-10-24
  7. Informationen zum Bundesmeldegesetz — ruesselsheim.de, abgerufen am 2026-10-24
  8. [PDF] Wohnungsgeberbescheinigung-UA.pdf — ruesselsheim.de, abgerufen am 2026-10-24
  9. Wohnungsgeberbescheinigung gemäß § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) — gemeinde-schorfheide.de, abgerufen am 2026-10-24
  10. Bundesportal | Wohnungsgeberbestätigung; Vorlage — verwaltung.bund.de, abgerufen am 2026-10-24

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